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Erfolgt innerhalb einer Konzernstruktur eine verdeckte Ausschüttung, kann eine Zurechnung stets nur an den unmittelbaren Anteilsinhaber erfolgen, von diesem dann weiter an die Großmuttergesellschaft etc (vgl VwGH 31. 5. 2006, 2002/13/0168; 24. 11. 2009, 2008/15/0039); die Weiterleitung der Kapitalerträge stellt jeweils eine Einkommensverwendung dar. An einen mittelbaren Gesellschafter kann eine verdeckte Ausschüttung nicht erfolgen, vielmehr sind – der Beteiligungskette entlang – weitere verdeckte Ausschüttungen zu prüfen (VwGH 14. 12. 2005, 2002/13/0022).
Entscheidung: BFG 27. 12. 2018, RV/7104555/2016 (Revision nicht zulässig).
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