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Das Finanzamt hat in allen Fällen der Änderung den ursprünglichen Feststellungsbescheid nach einer Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs 9 KStG vorliegen, abzuändern. Aus der Formulierung „jede Änderung“ in § 9 Abs 9 TS 1 KStG wird abgeleitet, dass sämtliche Änderungen gemeint sind, welche die im Gruppenantrag angegebenen Daten betreffen.
Die Änderung kann auch durch Gestaltungen (zB Veräußerung von Beteiligungen zwischen Gruppenmitgliedern oder der Abschluss von Umgründungsverträgen) ausgelöst werden. Die in den KStR 2013, Rz 1590, vorgenommene Einschränkung, wonach ein Änderungsbescheid nur bei Eintritt bzw Ausscheiden von Gruppenmitgliedern sowie bei einer Änderung der Ergebniszurechnung zu ergehen hätte, findet im Gesetz keine Deckung.
§ 9 Abs 9 TS 4 KStG spricht ausdrücklich von einer Abänderung des Feststellungsbescheides, nicht von einer Aufhebung oder gar einer Wiederaufnahme des Verfahrens, mit dem das Bestehen einer Gruppe festgestellt wurde (§ 9 Abs 8 KStG). Der Spruch eines solchen Bescheides hat lediglich anzugeben, inwieweit der Spruch des bis dahin geltenden Gruppenfeststellungsbescheides eine Änderung erfährt.
Aus dem Zusammenwirken von § 9 Abs 8 TS 4 KStG und § 9 Abs 9 TS 4 KStG folgt, dass für die nach § 9 Abs 9 KStG gesetzlich geforderte Abänderung kein zusätzlicher verfahrensrechtlicher Bescheid (zB Wiederaufnahmebescheid) zu erlassen ist. § 9 Abs 9 KStG stellt somit (auch) die verfahrensrechtliche Grundlage zur Bescheiderlassung dar.
Entscheidung: BFG 4. 2. 2019, RV/7103612/2018, Revision nicht zugelassen.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.