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(E. S.) – Der VwGH stellte klar, dass die unbeschränkt steuerpflichtigen Bereiche (zB Gewerbebetriebe oder entbehrliche Hilfsbetriebe) persönlich befreiter (zB gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher) Körperschaften von deren beschränkt steuerpflichtigen Bereichen (zB bestimmte Kapitaleinkünfte und private Grundstücksveräußerungen) klar zu trennen sind. Das betrifft vor allem den Verlustausgleich und den Freibetrag für begünstigte Zwecke (10.000 Euro).
Entscheidung: VwGH 18. 10. 2018, Ro 2016/15/0040
Norm: § 23 KStG 1988
Das Höchstgericht führte aus: „Bei persönlich befreiten Körperschaften wird zwischen dem der unbeschränkten Teilsteuerplicht (§ 1 Abs 2 KStG 1988) unterliegenden Einkommen (§ 7 Abs 2 KStG 1988) und dem Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger (§ 21 Abs 2 und 3 KStG 1988) unterschieden.
Ergibt sich sowohl eine unbeschränkte wie auch eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht, sind in der Veranlagung zur Körperschaftsteuer die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte, falls sie überhaupt zu veranlagen sind, getrennt vom Einkommen aus der unbeschränkten Teilsteuerpflicht anzusetzen. Ein Verlustausgleich zwischen diesen beiden Sphären einer Körperschaft ist nicht möglich.
Der Freibetrag für begünstigte Zwecke (§ 23 KStG 1988) ist nur vom – nach Abzug der Sonderausgaben verbleibenden – unbeschränkt teilsteuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Keine Wirkung entfaltet er für Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.“