Shop
Recht, Wirtschaft und Steuern. Unser Angebot im Shop.
Digital
Die Recherchedatenbank für Experten! Schnell und Effizient.
Media
Informiert mit News, Videos, Podcasts und den Zeitschriften des Verlags.
Campus
Top-aktuelle Seminare, Konferenzen, Lehrgänge und Webinare.
Die Europäische Kommission hat in zwei gesonderten Beschlüssen vorgeschlagen, dass Italien und Spanien ihre Besteuerung von Häfen an die EU-Beihilfevorschriften anpassen.
Mit einer Körperschaftsteuerbefreiung wird Häfen, die durch wirtschaftliche Tätigkeiten Gewinne erzielen, ein Wettbewerbsvorteil gewährt, wenn sie im Binnenmarkt arbeiten. Dieser stellt folglich eine mit den EU-Vorschriften nicht vereinbare staatliche Beihilfe dar.
In Italien sind Häfen vollständig von der Körperschaftsteuer befreit.
In Spanien sind die wichtigsten Einnahmequellen der Häfen von der Körperschaftsteuer befreit, zB Hafengebühren oder Einnahmen aus Miet- oder Konzessionsverträgen. Im Baskenland sind Häfen vollständig von der Körperschaftsteuer befreit.
Im April 2018 teilte die Kommission Italien und Spanien ihre Bedenken hinsichtlich der in diesen Ländern geltenden steuerlichen Regelungen für Häfen mit. Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass die bestehenden Regelungen den Häfen sowohl in Italien als auch in Spanien einen selektiven Vorteil verschaffen und möglicherweise gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen.
Die Kommission hat daher am 8. 1. 2019 Italien und Spanien aufgefordert, ihre Rechtsvorschriften anzupassen, um sicherzustellen, dass die Häfen ab dem 1. 1. 2020 die Körperschaftsteuer in gleicher Weise wie andere Unternehmen in Italien bzw Spanien auch entrichten. Beide Länder haben nun zwei Monate Zeit, um darauf zu reagieren.
Zur Pressemitteilung der Europäischen Kommission.