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Wird in den Auflösungsbestimmungen der Vereinsstatuten keine Aussage darüber getroffen, was im Falle des Wegfalls des bisherigen Vereinszwecks mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat, steht dieser Umstand der Anerkennung der Gemeinnützigkeit per se entgegen.
Die Formulierung: „…Das Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke erfüllt wie dieser Verein, sonst Zwecken der Sozialhilfe…“ entspricht nicht den Erfordernissen des § 39 Z 5 BAO (VwGH 20. 2. 1996, 93/13/0210).
Entscheidung: BFG 16. 1. 2019, RV/7101591/2017, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 5 Z 6 KStG; § 39 Z 5 BAO.