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Das Finanzamt hat in allen Fällen der Änderung den ursprünglichen Feststellungsbescheid nach einer Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs 9 KStG vorliegen, abzuändern. Die in den KStR 2013, Rz 1590, vorgenommene Einschränkung, wonach ein Änderungsbescheid nur bei Eintritt bzw Ausscheiden von Gruppenmitgliedern sowie bei einer Änderung der Ergebniszurechnung zu ergehen hätte, findet im Gesetz keine Deckung.
Entscheidung: BFG 4. 2. 2019, RV/7103612/2018 , Revision nicht zugelassen.
Norm: § 9 KStG.
§ 9 Abs 9 Teilstrich 4 KStG spricht ausdrücklich von einer Abänderung des Feststellungsbescheides, mit dem das Bestehen einer Gruppe festgestellt wurde (§ 9 Abs 8 KStG). Der Spruch hat nur anzugeben, inwieweit der Spruch des bis dahin geltenden Gruppenfeststellungsbescheides eine Änderung erfährt. Aus § 9 Abs 8 Teilstrich 4 KStG iVm § 9 Abs 9 Teilstrich 4 KStG folgt, dass für die gesetzlich geforderte Abänderung kein zusätzlicher verfahrensrechtlicher Bescheid (zB Wiederaufnahmebescheid) zu erlassen ist. § 9 Abs 9 KStG stellt somit (auch) die verfahrensrechtliche Grundlage zur Bescheiderlassung dar.