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Allgemein Körperschaftsteuer

KStR-Wartungserlass 2019 in Begutachtung

(Bild: © BMFcitronenrot) (Bild: © BMFcitronenrot)

Der KStR-Wartungserlass 2019 befindet sich derzeit in Begutachtung. Durch diesen Erlass erfolgen in den KStR 2013 Anpassungen an die seit der letzten Wartung erfolgten gesetzlichen Änderungen, insbesondere durch

  • das JStG 2018 (BGBl I 2018/62) und
  • die VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften (BGBl II 2019/21)

sowie sonstige allgemeine Wartungen, Klarstellungen, formale Anpassungen und Fehlerkorrekturen.

Die Begutachtungsfrist läuft bis 13. 9. 2019.

⇒   Zum Entwurf des KStR-Wartungserlasses 2019.


Insbesondere wird im Wartungserlass 2019 Folgendes behandelt (auszugsweise, überblicksartige Darstellung):

  • Rz 121, 122, 123a, 1582a ff: Aussagen zu dem mit dem JStG 2018 eingeführten Steuerabzug für die Einräumung von Leitungsrechten (§ 107 EStG bzw § 24 Abs 7 KStG).
  • Rz 433, 1487: Eine Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen einer
    Betriebsstätte setzt grundsätzlich einen funktionalen Zusammenhang zwischen diesem Wirtschaftsgut und den Aktivitäten der Betriebsstätte voraus, um einen Gleichklang mit den zwischenstaatlichen Grundsätzen zur Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu einer Betriebsstätte herzustellen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, die bereits vorgenommene Zuordnung eines Wirtschaftsgutes als (gewillkürtes) Betriebsvermögen einer Betriebsstätte vor dem 1. 7. 2019 beizubehalten.
  • Rz 636, 637, 638, 436, 437: Die anlässlich der neueren Rechtsprechung des VwGH erlassene BMF-Information zur steuerlichen Behandlung von für Anteilsinhaber  angeschaffte bzw hergestellte Immobilien wird nunmehr – inhaltsgleich – in die KStR übernommen.
  • Rz 724, 960: Die Beurteilung der Fremdüblichkeit von Zinsen und Konzernumlagen wird an die Aussagen in den VPR 2010 angepasst.
  • Rz 992b: Es wird eine Verrechnungsreihenfolge für Verlustvorträge vorgesehen, wenn im Gesamtbetrag der Einkünfte neben Entstrickungsbeträgen auch andere Beträge gemäß § 8 Abs 4 Z 2 lit b erster bis fünfter Teilstrich KStG enthalten sind, auf die die 75%-Vortragsgrenze ebenfalls nicht anwendbar ist.
  • Rz 1094: Die Aussagen zur Kürzung eines Nachversteuerungsbetrages bei tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust aufgrund des Untergangs eines ausländischen Gruppenmitgliedes um während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksame Teilwertabschreibungen werden für den Fall präzisiert, dass die nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen die nachzuversteuernden Beträge übersteigen.
  • Rz 1150h: Aussagen zur Vorgehensweise bei der Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs 2 Z 2 EStG in der Unternehmensgruppe.
  • Rz 1212: In Hinblick auf die Erfüllung der erforderlichen Jahresfrist bei internationalen Schachtelbeteiligungen wird präzisiert, dass diese durch eine Einlage der Anteile an der ausländischen Körperschaft in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, an der die einlegende Körperschaft zu 100 % hält, nicht unterbrochen wird.
  • Rz 1248aa ff: Es werden die Abschnitte 17 bis 19 zu der mit dem JStG 2018 eingeführten und mit 1. 1. 2019 in Kraft getretenen Hinzurechnungsbesteuerung von Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften sowie der Neuregelung des Methodenwechsels für internationale Schachtelbeteiligungen und qualifizierte Portfoliobeteiligungen eingefügt, wobei auch die VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften (BGBl II 2019/21) berücksichtigt wird. Überblicksartig werden in den neu eingefügten Abschnitten zur Hinzurechnungsbesteuerung und zum neuen Methodenwechsel für internationale Schachtelbeteiligungen und qualifizierte Portfoliobeteiligungen die folgenden Inhalte näher behandelt:
    • Rz 1248ae ff: Nähere Ausführungen zu den Passiveinkünften, für die die Hinzurechnungsbesteuerung zur Anwendung kommt, sowie zu deren Ermittlung. Dabei wird insbesondere auf von der beherrschten Körperschaft bezogene Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen eingegangen (Rz 1248 aj ff).
    • Rz 1248aw ff: Die Niedrigbesteuerung und die Ermittlung der für die Beurteilung maßgeblichen effektiven Steuerbelastung im Ausland werden präzisiert. Dabei wird unter anderem ausgeführt, welche Steuern in den
      Belastungsvergleich einzubeziehen sind.
    • Rz 1248bw ff: Die Anwendungsvoraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung (Drittelgrenze, Beherrschungstatbestand, Substanzausnahme bzw Substanznachweis) werden präzisiert und anhand von Beispielen veranschaulicht.
    • Rz 1248dm ff: Aussagen zur Durchführung der Hinzurechnung, insbesondere zum Ausmaß der Hinzurechnung (Ermittlung der Hinzurechnungsquote), deren Zeitpunkt sowie der Ermittlung der hinzuzurechnenden Passiveinkünfte. Die Ausführungen werden anhand von Beispielen veranschaulicht.
    • Rz 1248dx ff: Die Ausnahmeregelung für ausländische Finanzunternehmen wird präzisiert und Aussagen für die dafür vorgesehene Drittelgrenze aufgenommen.
    • Rz 1248et ff: Aussagen über die (sinngemäße) Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischen Betriebsstätten und doppelt ansässigen Körperschaften.
    • Rz 1248fc ff: Aussagen über die Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei Mehrfachhinzurechnungen im Inland, bei Veräußerung der Beteiligung und aufgrund einer vorgelagerten Besteuerung (bei Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel) im Ausland.
    • Rz 1248fz ff: Ausführungen zur Durchführung des Anrechnungsverfahrens und zum Anrechnungsvortrag bei Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel.
    • Rz 1248fm ff: Der mit 1. 1. 2019 neu gestaltete Methodenwechsel für internationale Schachtelbeteiligungen und qualifizierte Portfoliobeteiligungen
      wird näher ausgeführt, wobei insbesondere die Beurteilung des Unternehmensschwerpunktes (Rz 1248fp ff) präzisiert wird.
  • Rz 1506: Die aktuelle Rechtsprechung des VwGH (27. 3. 2019, Ro 2016/13/0006) zum Erfordernis der nachweislichen Zurechnung durch eindeutige Zuordnung des Kapitals zu einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung wird eingearbeitet.
  • Rz 1521, 167: Basierend auf der aktuellen Rechtsprechung des VwGH (18. 10. 2018, Ro 2016/15/0040) werden Aussagen zur Inanspruchnahme des Freibetrages gemäß § 23 KStG für den Fall eingearbeitet, dass sowohl eine unbeschränkte als auch eine beschränkte Steuerpflicht vorliegt.

⇒   Zum Entwurf des KStR-Wartungserlasses 2019.

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