Kategorie: News

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Cum-Ex
BFG

Endbesteuerte Kapitaleinkünfte sind nicht in den Gesamtbetrag der Vorjahreseinkünfte einzubeziehen

Die vom Beschwerdeführer angestrebte Steueroptimierung, nur zum Zweck der Ermittlung des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte endbesteuerte Kapitaleinkünfte in die Veranlagung zur Einkommensteuer einzubeziehen, um den Grenzbetrag des § 18 Abs 1 Z 8 lit c EStG anzuheben, und dennoch für die unter das Endbesteuerungsgesetz fallenden Kapitaleinkünfte die günstigere Endbesteuerung zu genießen, findet als bloßes „Rosinen-Picken“ in der gegebenen Rechtslage keine Deckung.

BFG BFGjournal Verfahrens- und Organisations­recht

Rechtsrichtigkeit des nachgeholten Bescheids ist nicht Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens

Solange §§ 148 Abs 5, 244 BAO im Einklang mit der Verfassung ein abgesondertes Rechtsmittel gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen als unzulässig normiert, ist es aufgrund des Verhältnisses von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen untereinander nicht als verfassungskonform anzusehen, dass eine verfahrensleitende Verfügung mit dem bloßen Rechtsbehelf des Aufhebungsantrags nach § 299 BAO vor Ergehen des die Angelegenheit abschließenden Sachbescheids bekämpft werden kann und sohin der Rechtsbehelf dem Abgabepflichtigen mehr Rechte verleiht als das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde.

Geschäftsführer Weisung
BFG BFGjournal

Verdeckte Ausschüttung: Qualifizierung auf Anteilsinhaber-Ebene als Einlagenrückzahlung möglich

Wird der Nachweis erbracht, dass dem Anteilsinhaber tatsächlich Einlagen und nicht Gewinne zugewendet wurden, kann auf Ebene des Anteilsinhabers eine Einlagenrückzahlung vorliegen, auch wenn die Zuwendung in verdeckter Weise erfolgte. Eine unterschiedliche Behandlung von offenen und verdeckten Ausschüttungen ergibt sich weder aus gesetzlichen Vorschriften, noch aus steuersystematischen Überlegungen und auch nicht aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Kanada
International Internationales Steuerrecht

Wegzugsbesteuerung bei Ansässigkeitsverlagerung nach Kanada

Verlegt ein bislang im Inland ansässiger Steuerpflichtiger, der Beteiligungen an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften und sonstige Wertpapiere in seinem Privatvermögen hält, seine abkommensrechtliche Ansässigkeit nach Kanada, so kann es zu einer Wegzugsbesteuerung kommen. Denn als steuerpflichtige Veräußerung von Kapitalanteilen und Wertpapieren gelten dieser Bestimmung nach auch Umstände, die zu einer Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts diesbezüglich führen.

BFG Körperschaftsteuer

Verdeckte Ausschüttung innerhalb Konzernstruktur: Zurechnung stets nur an den unmittelbaren Anteilsinhaber

Erfolgt innerhalb einer Konzernstruktur eine verdeckte Ausschüttung, kann eine Zurechnung stets nur an den unmittelbaren Anteilsinhaber erfolgen, von diesem dann weiter an die Großmuttergesellschaft etc; die Weiterleitung der Kapitalerträge stellt jeweils eine Einkommensverwendung dar. An einen mittelbaren Gesellschafter kann eine verdeckte Ausschüttung nicht erfolgen, vielmehr sind – der Beteiligungskette entlang – weitere verdeckte Ausschüttungen zu prüfen.

Rechnung
Allgemein BFG BFGjournal Finanzstrafrecht

Verfahrenseinstellung infolge Verfolgungsverjährung betreffend Tatbeiträge einer Angestellten in Form ausgestellter „Schwarzrechnungen“

Beihilfe zu einer strafbaren Handlung ist jede Tätigkeit, die dahin zielt, die Ausführung der späteren Straftat eines anderen zu fördern. Als Beitragstäter kommt in Betracht, wer die Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische Unterstützung, somit durch Rat oder Tat, geleistet werden.

(Bild: © BMFcitronenrot)
Allgemein VwGH

VwGH: Verspätete Einreichung der Einkommensteuererklärung – Verhältnis zwischen Verspätungszuschlag und Anspruchszinsen

In diesem Fall ging es um die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form das Finanzamt bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen der verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärungen berücksichtigen muss, dass der Steuerpflichtige für die nicht rechtzeitig entrichtete Einkommensteuer auch Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO zu bezahlen hat.

Arbeitsunfall
Allgemein OGH

Verjährung des Regressanspruchs des Sozialversicherungsträgers

Der Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers im Fall eines vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Arbeitsunfalls verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht. Es kommt nicht auf eine bestimmte Kenntnis des Versicherungsträgers an.