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Beihilfe zu einer strafbaren Handlung (hier: Abgabenhinterziehung) ist jede Tätigkeit, die dahin zielt, die Ausführung der späteren Straftat eines anderen zu fördern (VwGH 6. 4. 1967, 1200/66). Als Beitragstäter kommt in Betracht, wer die Tatbildverwirklichung (durch einen anderen) ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Rat oder Tat, geleistet werden. Der Beitrag zur Tat muss zu dieser in ihrer individuellen Erscheinungsform in einer kausalen Beziehung stehen. Jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender Tatbeitrag (VwGH 18. 12. 1997, 97/16/0083).
Jeder Beitragstäter muss, wenn er seinen Tatbeitrag nur hinsichtlich einzelner Vorgänge leistet, der unmittelbare Täter jedoch weitere hinzutretende Verkürzungshandlungen hinsichtlich derselben ihn treffenden Abgabenart und desselben Jahres setzt, ausschließlich für sein Unrecht und seine Schuld und nicht für die gesamte Verkürzung durch den unmittelbaren Täter einstehen. Maßgeblich sind nach § 33 Abs 5 FinStrG nur jene Beträge, deren Verkürzung iZm den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht.
Befindet sich ein Beitragstäter aufgrund seiner beruflichen Stellung gegenüber seinem Arbeitgeber in einem Abhängigkeitsverhältnis, weshalb sich für ihn keine Möglichkeit eines Alternativverhaltens erschlossen hat, bei welchem er nicht mit Kündigung oder gar Entlassung bedroht gewesen wäre, liegt eine (laut OGH) “verdünnte Willensfreiheit” vor (vgl OGH 19. 12 .2002, 8 Ob A129/02g; 1. 8. 2012, 1 Ob 244/11f; 19. 6. 2013, 7 Ob 90/13f ua), die strafmildernd zu berücksichtigen ist.
Aufgrund der quantitativen Akzessorietät [Abhängigkeit] sonstiger Beitragstäterschaft zur unmittelbaren Tat kann der Beitragstäter straffrei zurücktreten, wenn er seinen Beitrag rückgängig macht, bevor der unmittelbare Täter ins Versuchsstadium tritt.
Entscheidung: BFG 6. 11. 2018, RV/7300028/2018 (Revision nicht zulässig).
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