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Die vom Beschwerdeführer angestrebte Steueroptimierung, nur zum Zweck der Ermittlung des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte endbesteuerte Kapitaleinkünfte in die Veranlagung zur Einkommensteuer einzubeziehen, um den Grenzbetrag des § 18 Abs 1 Z 8 lit c EStG anzuheben, und dennoch für die unter das Endbesteuerungsgesetz fallenden Kapitaleinkünfte die günstigere Endbesteuerung zu genießen, findet als bloßes „Rosinen-Picken“ in der gegebenen Rechtslage keine Deckung (Jakom/Marschner, EStG³ [2010] § 97 Abs 4 Rz 36 mwN).
Entscheidung: BFG 14. 11. 2018, RV/7102244/2011 (Revision nicht zulässig).
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