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Nur bei einer ordnungsgemäßen Adressierung an den zuständigen Gerichtshof ist der Tag der Postaufgabe für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde maßgebend. Fehler bei der Einbringung von Beschwerden gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Da die Einschreiterin das zur Post gegebene Kuvert falsch adressiert hat (VfGH als Adressat, jedoch Adresse des VwGH), liegt keine ordnungsgemäße Einbringung vor. In diesem Fall gilt erst der Tag des tatsächlichen Einlangens der Beschwerde beim VfGH am 11. 9. 2018 als Tag der Einbringung. Die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 82 Abs1 VfGG ist am 10. 9. 2018 abgelaufen. Die Beschwerde war daher wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen.
Entscheidung: VfGH 10. 10. 2018, E3665/2018.
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