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Solange §§ 148 Abs 5, 244 BAO im Einklang mit der Verfassung (VfGH 28. 2. 1964, B301/63) ein abgesondertes Rechtsmittel gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen als unzulässig normiert, ist es aufgrund des Verhältnisses von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen untereinander nicht als verfassungskonform anzusehen, dass eine verfahrensleitende Verfügung mit dem bloßen Rechtsbehelf des Aufhebungsantrags nach § 299 BAO vor Ergehen des die Angelegenheit abschließenden Sachbescheids bekämpft werden kann und sohin der Rechtsbehelf dem Abgabepflichtigen mehr Rechte verleiht als das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde. Dass §§ 148 Abs 5, 244 BAO auf Anträge gemäß § 299 BAO nicht anwendbar ist, könnte als eine planwidrige Gesetzeslücke angesehen werden, die durch Analogie zu schließen wäre. (obiter dictum)
Entscheidung: BFG 12. 11. 2018, RS/7100106/2018 (Revision nicht zulässig).
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