BFG Urteil: Fahrtenbuch – Schätzung trotz Aufzeichnung
Im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung machte der als Außendienstmitarbeiter beschäftigte Beschwerdeführer betriebliche Fahrten anhand der Aufzeichnungen seines Fahrtenbuchs und dem amtlichen Kilometergeld geltend. Zu den einzelnen Fahrten wurden weder die Abfahrts- und Ankunftszeit noch die Fahrtdauer vermerkt, als Reisezweck waren weder Ort noch Kundennamen angegeben, sondern nur „Termin“ vermerkt.