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Sachverhalt
Im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung machte der als Außendienstmitarbeiter beschäftigte Beschwerdeführer betriebliche Fahrten anhand der Aufzeichnungen seines Fahrtenbuchs und dem amtlichen Kilometergeld geltend. Zu den einzelnen Fahrten wurden weder die Abfahrts- und Ankunftszeit noch die Fahrtdauer vermerkt, als Reisezweck waren weder Ort noch Kundennamen angegeben, sondern nur „Termin“ vermerkt.
Ansicht des Finanzamtes
Nach der Veranlagung erfolgte eine amtswegige Aufhebung des Einkommenssteuerbescheids. Das vorgelegte Fahrtenbuch war nach Ansicht des Finanzamts weder vollständig noch nachvollziehbar. Da nach Ansicht der Behörde es dem Fahrtenbuch an den erforderlichen Angaben zum Nachweis der beruflichen Fahrten mangelte, bestand eine Schätzungsbefugnis. Im Rahmen der Schätzung wurde das geltend gemachte Kilometergeld nur im Ausmaß von 60 Prozent anerkannt.
Ansicht des BFG
Das BFG bestätigte in seinem Urteil die Schätzungsbefugnis aufgrund mangelhafter Aufzeichnungen. Allerdings sah es die seitens der Finanzverwaltung vorgenommene Kürzung auf 60% der als beruflich deklarierte Fahrten als überzogen an und änderte diese Schätzung auf 75%.
Autor:
Innsbruck
Baumann Clemens
Consultant