Kategorie: Rechtsprechung

Einkommensteuer
Einkommensteuer VwGH

Einkommensteuer: Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückzahlung eines dem Arbeitnehmer gewährten Darlehens zählt nicht zwingend zum steuerpflichtigen Lohn

Der VwGH führte aus, Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, wobei diese Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben müssen. Unter dieser Voraussetzung zählt auch der Verzicht des Dienstgebers auf die Rückzahlung eines von ihm an den Dienstnehmer gewährten Darlehens zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

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Umsatzsteuer VwGH

Umsatzsteuer: Keine Steuernachsicht bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Umsatzsteuer

Der VwGH führte aus, dass es in Reverse-Charge-Fällen Konstellationen geben kann, in denen der Erwerber seinen Anspruch auf Rückzahlung einer „zu Unrecht“ in Rechnung gestellten Umsatzsteuer unmittelbar gegen die Steuerverwaltung geltend macht, wenn die Rückzahlung der Umsatzsteuer beim Leistungserbringer nicht erlangt werden kann und dieser die Umsatzsteuer vorher an das Finanzamt gezahlt hat.

Slowakei
BFG International Internationales Steuerrecht

Wegzugsbesteuerung, Zuordnung einer GmbH-Beteiligung zu einer slowakischen Personengesellschaft

Die Einlage einer GmbH-Beteiligung in eine betrieblich tätige slowakische Personengesellschaft führt bei tatsächlicher Zugehörigkeit der Beteiligung zu Betriebsvermögen der Betriebsstätte in der Slowakei iSd Art 13 Abs 2 DBA Slowakei. Für die Zurechnung der Kapitalbeteiligung als Betriebsvermögen der Betriebsstätte sind funktionale Kriterien maßgebend.

Allgemein BFG

BFG: Antrag auf Aufhebung eines Prüfungsauftrages gemäß § 299 BAO

Die Rechtsfolge des § 148 Abs 4 BAO, der gegen einen Prüfungsauftrag ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässt, ist im Hinblick auf Absicht und Ziel des Gesetzes, eine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit von Prüfungsaufträgen erst mit dem Rechtsmittel gegen einen nach Abschluss der Prüfung ergehenden Bescheid zuzulassen, nicht nur auf Beschwerden, sondern auch auf Anträge auf Aufhebung nach § 299 BAO zu beziehen.