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Der VwGH führte aus, Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, wobei diese Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben müssen. Unter dieser Voraussetzung zählt auch der Verzicht des Dienstgebers auf die Rückzahlung eines von ihm an den Dienstnehmer gewährten Darlehens zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Neben dem Dienstverhältnis können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch auch andere Rechtsbeziehungen bestehen, die dann steuerlich grundsätzlich getrennt zu beurteilen sind. Bei Erlass einer Verbindlichkeit aus privaten Motiven liegt keine Einnahme aus dem Dienstverhältnis vor. Die Frage, ob dem Erlass der Verbindlichkeit ein privates Motiv zugrunde liegt, ist vom BFG in freier Beweiswürdigung zu beurteilen und erfordert entsprechende Feststellungen. Der Revisionswerber hatte ein „sehr inniges“ persönliches Verhältnis zwischen ihm und der Angestellten behauptet. Das BFG unterließ jedoch entsprechende Feststellungen dazu und hat daher seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Entscheidung: VwGH 25. 7. 2018, Ro 2018/13/0005.
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