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EuGH International Internationales Steuerrecht Umsatzsteuer

EuGH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Abbruchverträgen bzw Verträgen über Kauf zur Demontage

Abbruch (Bild: © iStock)

Entscheidung: EuGH 10. 1. 2019, C-410/17, A Oy.

Art 2 Abs 1 Buchst a und c MwStSyst-RL (RL 2006/112/EG) iVm Art 14 Abs 1 und Art 24 Abs 1 MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass ein Abbruchvertrag, wenn der Dienstleistungserbringer – ein Abbruchunternehmen – nach diesem Vertrag verpflichtet ist, Abbrucharbeiten durchzuführen, und, soweit der Abbruchabfall Metallschrott enthält, diesen weiterverkaufen darf, eine Dienstleistung, die gegen Entgelt erbracht wird, nämlich die Abbrucharbeiten, und darüber hinaus eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, nämlich die Lieferung des Metallschrotts, umfasst, wenn der Erwerber, dh dieses Unternehmen, dieser Lieferung einen Wert beimisst, den er bei der Festlegung des Preises, zu dem er die Abbrucharbeiten anbietet, berücksichtigt, wobei diese Lieferung allerdings nur dann der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn sie von einem Steuerpflichtigen als solchem erbracht wird.

Art 2 Abs 1 Buchst a und c MwStSyst-RL iVm Art 14 Abs 1 und Art 24 Abs 1 MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag über den Kauf zur Demontage, wenn der Erwerber – ein Abbruchunternehmen – im Rahmen dieses Vertrags ein Objekt zur Demontage kauft und sich bei Vertragsstrafe verpflichtet, dieses Objekt innerhalb einer in dem Vertrag festgelegten Frist abzureißen oder zu demontieren und abzutransportieren sowie den dabei anfallenden Abfall zu entsorgen, eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt umfasst, nämlich die Lieferung eines zu demontierenden Gegenstands, die der Mehrwertsteuer nur unterliegt, wenn ein Steuerpflichtiger als solcher diese Lieferung tätigt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Soweit der Erwerber verpflichtet ist, diesen Gegenstand abzureißen oder zu demontieren und abzutransportieren sowie den dabei anfallenden Abfall zu entsorgen, und damit spezifisch den Bedürfnissen des Verkäufers Rechnung trägt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, umfasst dieser Vertrag darüber hinaus eine Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt, nämlich die Durchführung von Abbruch- oder Demontage- und Entsorgungsarbeiten, wenn der Erwerber diesen Arbeiten einen Wert beimisst, den er in dem von ihm angebotenen Preis als Faktor berücksichtigt, der den Kaufpreis des zu demontierenden Gegenstands mindert, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

Zum Volltext der Entscheidung.

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