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Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann sich nicht nur bei der Tilgung bereits bestehender Verbindlichkeiten, sondern auch bei sogenannten Zug-um-Zug-Geschäften ergeben (VwGH 22. 12. 2015, Ra 2015/16/0128).
Der Vertreter benachteiligt andrängende Gläubiger, darunter auch den Bund als Abgabengläubiger insofern, als er mit den Zahlungseingängen am Kontokorrentkonto die Forderung der Hausbank zu Lasten anderer Forderungen zur Gänze befriedigt hat (vgl VwGH 22. 9. 2000, 2000/15/0050).
Entscheidung: BFG 25. 10. 2018, RV/2100694/2018 (Revision nicht zulässig).
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