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Schriftliche Eingaben/Anbringen sind trotz Verwendung deutlicher Bezeichnungen und Formulierungen einer weiteren Hinterfragung und Auslegung zugänglich.
Bei Vorliegen auch nur geringster Zweifel ist die Abgabenbehörde verpflichtet, etwa mittels eines Vorhalte- oder Mängelbehebungsverfahrens, zu ergründen, wie das in der Eingabe Erklärte unter Berücksichtigung des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss.
Dabei ist im Zweifel nicht eine Auslegung zu wählen, die dem Steuerpflichtigen seine Rechtsverteidigungsmöglichkeiten beschränkt, sondern im Gegenteil eine rechtsmittelfähige inhaltliche Erledigung seines Anbringens herbeiführt.
Entscheidung: BFG 15. 1. 2018, RS/4100010/2016 (Revision nicht zulässig).
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