Invalidenfahrzeug steuerlich absetzbar
Ein behinderter Steuerpflichtiger erwarb ein Invalidenfahrzeug um einen Anschaffungspreis von 22.241 Euro, das speziell für Benutzung durch Invalide konstruiert wurde und für gewöhnliche Fahrzeuglenker wegen der sehr eingeschränkten fahrtechnischen Nutzungsmöglichkeit nicht attraktiv sein konnte. Er beantragte die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung als „Hilfsmittel“ iSd § 4 VO zu §§ 34 und 35 EStG.
Europäisches Forum Alpbach 2018 – Demokratisierung des Rechts durch Legal Tech
(A.S.F.) Eine Breakout Session beschäftigte sich mit dem erleichterten Zugang zum Recht aufgrund von Digitalisierung und Automatismen in Rechtsverfahren. Die Entscheidungsfindung bleibt (noch) dem Richter/der Richterin vorbehalten.
Europäisches Forum Alpbach 2018 – Diversität und Resilienz
Im Mittelpunkt der Technologiegespräche standen die Themen digitale Zukunft, Big Data, Robotic und Artificial Intelligence sowie die Diskussion um eine zukunftsweisende Innovations- und Forschungspolitik im Zeichen globaler Standortkonkurrenz.
Verdeckte Ausschüttungen bei Vermietungen von Körperschaften an Gesellschafter
Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor, ist im Bereich der Überlassung von Räumlichkeiten durch eine Körperschaft an ihre Gesellschafter bzw an Personen, die den Gesellschaftern nahestehen, gesondert zu prüfen, ob der Vorgang eine verdeckte Ausschüttung darstellt, was gegebenenfalls zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 führen kann.
Umgründung und Grunderwerbsteuer
Der Steuersatz gemäß § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl I 2015/118, gilt nur bei Vorgängen nach dem UmgrStG, wenn die Steuer nicht vom Einfachen oder Vielfachen des Einheitswerts zu berechnen ist (BFG 7. 8. 2018, RV/5101503/2017).
Zeitpunkt der Vorsteuerrückverrechnung bei der Formulierung „mit Ablauf des 31. 12.“
Im Falle unklarer oder widersprüchlicher Klauseln kommt es für die Vorsteuerrückrechnung nach § 12 Abs 10 UStG auf die Umstände des Einzelfalles an. So ist ein Buchwertabgang ein Indiz dafür, dass die Wirtschaftsgüter auf den Erwerber bereits übergegangen sind.
Vorsteuerabzug aus erbrachten Leistungen
Allein die Tatsache, dass eine ungewöhnliche Geschäftsgebarung an den Tag gelegt wird, kann nach Ansicht des BFG jedoch nicht dazu führen, dass zwingend vom Nichtvorliegen unternehmerisch bzw betrieblich veranlasster Vorgänge im Zusammenhang mit diesen Geschäftshandlungen auszugehen wäre. Im Abgabenverfahren genügt es, als Ergebnis der freien Beweiswürdigung von mehreren Möglichkeiten, wenn keine von ihnen die Gewissheit für sich hat, jene als erwiesen anzunehmen, der die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukommt, auch wenn sie nicht unzweifelhaft erwiesen ist.
Die Speicherdauer im Lichte aktueller DSB-Judikatur
Die Datenschutzbehörde setzt sich in zwei aktuellen Entscheidungen mit speziellen Problemstellungen zur Speicherdauer auseinander. Demnach dürfen weder minimale Kontaktdaten zu bloßen Dokumentations‑ und…
Liebhaberei bei Vermietung eines Ferienhauses in einem als Hotelanlage geführten Feriendorf
Können bei einer kleinen Vermietung die Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass sie eine vorzeitige Kapitaltilgung nicht wieder mit Fremdmitteln finanzierten, und können sie auch einen Übergang auf die von ihnen behauptete Eigenbewirtschaftung nicht dartun, so ist von einem einheitlichen Beurteilungszeitraum und keiner Änderung der Bewirtschaftung auszugehen.
Rechnung mit Briefkastenanschrift, unter der der Leistende erreichbar ist, ausreichend für Vorsteuerabzug
Gemäß § 15 Abs 1 Nr 1 dUStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt dabei voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a dUStG ausgestellte Rechnung besitzt.
Selbstanzeige anlässlich einer Prüfung: Abgabenerhöhung
§ 29 Abs 6 FinStrG formuliert einschränkende Bedingungen für die strafaufhebende Wirkung von Selbstanzeigen, welche „anlässlich“ einer finanzbehördlichen Nachschau oder nach deren Bekanntgabe erstattet werden. Mit anderen Worten: Der Selbstanzeiger wird durch die Nachricht von der seinen Angelegenheiten zukommenden zukünftigen behördlichen Aufmerksamkeit motiviert, noch zuvor mit einer entsprechenden Eingabe tätig zu werden; der Umstand der zukünftigen behördlichen Aktivität ist für ihn Anlass, eine Selbstanzeige zu erstatten.
Liebhaberei bei Vermietung eines Ferienhauses an eine Tourismusgesellschaft
(B. R.) – Gemäß § 1 Abs 2 Z 3 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen. Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung stellt § 1 Abs 2 LVO auf die abstrakte Eigenschaft eines Wirtschaftsgutes ab. Das gilt auch dann, wenn im konkreten Einzelfall die tatsächliche Vermietung einer solchen Einheit zu Geschäftszwecken erfolgt.