Kategorie: Umgründungs­steuerrecht

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SPEZIAL #155 – Stummer diskutiert mit Schönherr Rechtsanwälte – Was bringt die FlexCo? – mit Kulnigg, Simonishvili, Kerschbaumer, Thorbauer

Nach zähem Ringen und viel Diskussion war es dann im Sommer 2023 soweit – der Ministerialentwurf zur neuen FlexCo wurde veröffentlicht. Was dieser in puncto Gründung, Mitarbeiterbeteiligung, steuerrechtliche Implikationen, Aufsichtsrat, Anteilsübertragung und Umwandlung einer bestehenden Kapitalgesellschaft auf die FlexCo vorsieht, erläutern die Experten von Schönherr Rechtsanwälte Thomas Kulnigg, Niklas Kerschbaumer, Zurab Simonishvili und Marco Thorbauer.

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Umgründung und Grunderwerbsteuer

Der Steuersatz gemäß § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl I 2015/118, gilt nur bei Vorgängen nach dem UmgrStG, wenn die Steuer nicht vom Einfachen oder Vielfachen des Einheitswerts zu berechnen ist (BFG 7. 8. 2018, RV/5101503/2017).

BFGjournal Umgründungs­steuerrecht

Geglückte Einbringung der atypisch stillen Mitunternehmer­anteile oder Firmen­wertabschreibung

Beim entgeltlichen Erwerb hat der Erwerber die auf den jeweiligen Mitunternehmer­anteil entfallende Quote der einzelnen Wirtschafts­güter des Gesellschafts­vermögens gem § 6 Z 8 lit b EStG mit den Anschaffungs­kosten anzusetzen. Soweit die Aufwendungen des Erwerbers höher sind, bilden diese Aufwendungen zusätzliche Anschaffungs­kosten der übertragenen Anteile an den einzelnen Wirtschafts­gütern. Soweit allerdings die den Betrag des Kapital­kontos übersteigenden Aufwendungen des Erwerbers die Quote der in den einzelnen Wirtschafts­gütern enthaltenen stillen Reserven übersteigen, ist der Differenz­betrag in der Steuerbilanz aktivseitig als Ausgleichsposten einzustellen. Der Firmen­wert wird definiert als Unterschieds­betrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens(anteils) bewirkte Gegen­leistung den Wert der (anderen) erworbenen Wirtschafts­güter übersteigt. Ein Beitrag von Dr. Klaus Hirschler, Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner.

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Zeitpunkt der Geltendmachung von Verlustvorträgen nach einer Einbringung bei Neugründung

Das Auseinanderfallen der Begriffe Veranlagungs­zeitraum und Wirtschaftsjahr hat zur Folge, dass ein am Einbringungs­stichtag noch nicht verrechneter Verlustvortrag nach herrschender Ansicht erst im Folgeveranlagungs­zeitraum in Abzug gebracht werden kann, auch wenn der mit dem übertragenen Betriebs­vermögen erwirtschaftete Gewinn in einem Rumpfwirtschaftsjahr, das bei der übernehmenden Körperschaft wegen eines vom Regel­stichtag abweichenden Umgründungs­stichtages entsteht, bei der übernehmenden Körperschaft im Rahmen einer gesonderten Veranlagung noch im selben Jahr zu erfassen ist.