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Allein die Tatsache, dass eine ungewöhnliche Geschäftsgebarung an den Tag gelegt wird, kann nach Ansicht des BFG jedoch nicht dazu führen, dass zwingend vom Nichtvorliegen unternehmerisch bzw betrieblich veranlasster Vorgänge im Zusammenhang mit diesen Geschäftshandlungen auszugehen wäre. Im Abgabenverfahren genügt es, als Ergebnis der freien Beweiswürdigung von mehreren Möglichkeiten, wenn keine von ihnen die Gewissheit für sich hat, jene als erwiesen anzunehmen, der die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukommt, auch wenn sie nicht unzweifelhaft erwiesen ist.