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(B. R.) – Gemäß § 1 Abs 2 Z 3 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen (sogenannte „kleine Vermietung“). Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung stellt § 1 Abs 2 LVO auf die abstrakte Eigenschaft eines Wirtschaftsgutes ab. Das gilt auch dann, wenn im konkreten Einzelfall die tatsächliche Vermietung einer solchen Einheit zu Geschäftszwecken erfolgt (VwGH 19. 4. 2007, 2006/15/0055; 23. 9. 2010, 2007/15/0245; 16. 11. 2014, 2010/13/0159; 23. 11. 2016, Ro 2014/15/0048).
Bei einem nach dem äußeren Erscheinungsbild unzweifelhaft nach Art eines Einfamilienhauses ausgestalteten Mietobjekt ist jedenfalls von einer Vermietung nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO auszugehen, auch wenn das Mietverhältnis mit einer Tourismusgesellschaft zur gewerblichen Nutzung umsatzsteuerlich offenbar als Geschäftsraummiete nach § 6 Abs 1 Z. 16 UStG 1994 behandelt wurde (VwGH 23. 11. 2016, Ro 2014/15/0048). Maßgeblich ist, ob das Mietobjekt nach der Verkehrsauffassung abstrakt einer der Kategorien des § 1 Abs 2 Z 3 LVO zuzuordnen ist.