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Ein behinderter Steuerpflichtiger erwarb ein Invalidenfahrzeug um einen Anschaffungspreis von 22.241 Euro, das speziell für Benutzung durch Invalide konstruiert wurde und für gewöhnliche Fahrzeuglenker wegen der sehr eingeschränkten fahrtechnischen Nutzungsmöglichkeit nicht attraktiv sein konnte (zB Auflage der Zulassungsbehörde, 10 km/h bei optimalen Bedingungen nicht zu überschreiten). Er beantragte die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung als „Hilfsmittel“ iSd § 4 VO zu §§ 34 und 35 EStG.
Trotz der bisherigen VwGH-Rechtsprechung (VwGH 20. 5. 2010, 2007/15/0309; 27. 2. 2014, 2011/15/0145, zu einem Elektromobil), die sich ihrerseits auf die das Erkenntnis des VfGH vom 13. 5. 2003, B 785/02, stützt, welche besagt, dass der Begriff „Hilfsmittel“ weit auszulegen sei, erkannte die Finanzbehörde das gegenständige Invalidenfahrzeug nicht als ein „Hilfsmittel“ nach § 4 VO zu §§ 34 und 35 EStG an. Das Fahrzeug wurde vom bundesweiten Fachbereich Lohnsteuer infolge der geschlossenen Kabine sogar als „wetterunabhängiger Fahrspaß“ bezeichnet.
„Hilfsmittel“ iSd § 4 VO zu §§ 34 und 35 EStG sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände und Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigten oder zu mildern (siehe dazu LStR, Rz 850; Jakom/Peyerl, EStG11 [2018] § 34 Tz 25).
Nach dem Vorlageantrag an das BFG wurde das Invalidenfahrzeug infolge seines offensichtlich geringen Verkehrswerts für Nichtinvalide, der zu keiner „Vermögensumschichtung“ führte, mit Aufhebungsbescheid gem § 300 BAO und berichtigtem Einkommensteuerbescheid dann doch als „Hilfsmittel“ iSd § 4 VO zu §§ 34 und 35 EStG und nicht mehr als „Kraftfahrzeug“ iSd § 3 dieser VO (Berücksichtigung lediglich eines monatlichen Freibetrags) beurteilt.