Kategorie: News

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EuGH e-Curia
International Internationales Steuerrecht

EuGH: Österreich verstößt gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 14 Nr 1, Art 15 Abs 1, Abs 2 Buchst b und c und Abs 3 sowie Art 25 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen, dass sie Anforderungen an den Ort des Sitzes für Ziviltechnikergesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften, Anforderungen an die Rechtsform und die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen für Ziviltechnikergesellschaften, Patentanwaltsgesellschaften und Tierärztegesellschaften sowie die Beschränkung multidisziplinärer Tätigkeiten für Ziviltechnikergesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften aufrechterhält.

(Bild: © Gerichtshof der Europäischen Union)
Allgemein EuGH International

EuGH: Maßgeblicher Jahresumsatz für steuerpflichtige Wiederverkäufer

Art 288 Abs 1 Z 1 MwStSyst-RL ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder einer nationalen Verwaltungspraxis entgegensteht, wonach bei der Ermittlung des Umsatzes, der für die Anwendbarkeit der Sonderregelung für Kleinunternehmen auf einen der Differenzbesteuerung bei steuerpflichtigen Wiederverkäufern unterliegenden Steuerpflichtigen zugrunde zu legen ist, gemäß Art 315 MwStSyst-RL nur die erzielte Handelsspanne berücksichtigt wird.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
Allgemein BFG BFGjournal

BFG: Alleinverdienerabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag

Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft. Der Steuerpflichtige hat diesbezüglich einen Zahlungsnachweis durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu erbringen. Der Gesetzeswortlaut und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (463 BlgNR 18. GP, 9) stellen auch klar, dass es auf die Leistung des Unterhalts und nicht nur auf die Verpflichtung dazu ankommt.

Allgemein BFG BFGjournal

BFG: Vermietung einer Schifffahrtslände führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Wer investiert, verliert das Eigentum am Investitionsgut. Wird daher Sach- oder Realkapital in ein Unternehmen investiert, geht das Eigentum am Investitionsgut vom Investor auf dieses Unternehmen über. Wer einem Dritten gegen Entgelt gestattet, sein Schiff an der eigenen Lände zu verheften, verliert damit nicht das Eigentumsrecht. Es wird dem Dritten bloß das Recht eingeräumt, einen Teil der Schifffahrtslände nur für eigene Zwecke zu gebrauchen.

Europäische Kommission
International Internationales Steuerrecht Wirtschaft

Finanzdienstleistungen: Kommission legt Gleichwertigkeitspolitik gegenüber Drittländern dar

Die Europäische Kommission zog am 29. 7. 2019 Bilanz ihrer allgemeinen Vorgehensweise bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit von Finanzdienstleistungsvorschriften. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit ist in den letzten Jahren zu einem wichtigen Instrument geworden, da sie das Zusammenwachsen der weltweiten Finanzmärkte und die Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden fördert.

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof in Wien. (Bild: © VwGH)
Allgemein VwGH

VwGH: Zur Abänderungsbefugnis nach § 279 Abs 1 BAO

Die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nach § 279 Abs 1 BAO erfasst zweifelsfrei auch die Befugnis, eine meritorische Entscheidung der Abgabenbehörde über einen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes unzulässigen Antrag dahingehend abzuändern, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.

Allgemein BFGjournal

BFG: Bloße Sanierung einer Hausfassade stellt Instandhaltungsaufwand dar

Die bloße Sanierung einer Hausfassade, die weder zu einer verbesserten Isolierung noch zu einem größerem Schallschutz führt, erhöht grundsätzlich weder den Nutzungswert des Gebäudes und verlängert grundsätzlich auch nicht die Nutzungsdauer des Gebäudes wesentlich. Derartige Aufwendungen stellen somit nach Beurteilung durch das BFG Instandhaltungsaufwendungen iSd § 28 Abs 2 EStG dar und können somit sofort im Jahr der Verausgabung steuerlich abgesetzt werden.

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof in Wien. (Bild: © VwGH)
Allgemein VwGH

VwGH: Bestandobjekte als Einkunftsquelle

Bei der Beurteilung von Bestandobjekten auf ihre Eigenschaft als Einkunftsquelle im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist grundsätzlich für jedes Mietobjekt gesondert zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle bildet. Dies gilt insbesondere für verschiedene, wenn auch in einem Haus gelegene Eigentumswohnungen, wenn diese an verschiedene Personen vermietet sind.

(Bild: © iStock)
Allgemein VwGH

VwGH: Pflicht zur Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer ist keine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd § 119 BAO

Die Erfüllung des Tatbestands des § 15 Abs 1 KommStG erfordert die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht. Die Verpflichtung, abgabenrechtlich bedeutsame Umstände offenzulegen, besteht allerdings lediglich nach Maßgabe der Abgabenvorschriften und daher nur dann, wenn sie gesetzlich angeordnet ist.

Körperschaftsteuer VwGH

VwGH: Steuerliche Behandlung eines Gesundheitsfonds

Wie der VwGH im Erkenntnis vom 30. 9. 2015, Ra 2014/15/0005, ausgeführt hat, kann dem Gesetz eine Definition des Begriffes der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung nicht entnommen werden. Daher ist einer Auslegung des Begriffes anhand der Verkehrsauffassung, wonach darunter jene Einrichtungen fallen, die Leistungen aus dem Titel der Altersversorgung sowie aus dem Titel der Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder persönlicher Hilfs- und Fürsorgebedürftigkeit der Leistungsempfänger erbringen, nicht entgegenzutreten.

Arbeitslosenquote
International Internationales Steuerrecht VwGH

VwGH: Wirtschaftliche Gründe iSd § 22 BAO für die Zwischenschaltung von EU-Gesellschaften

Eine in Luxemburg ansässige GmbH A hält eine Beteiligung an einer österreichischen Aktiengesellschaft, die einen Flughafen betreibt. Die GmbH A beschäftigt kein Personal und entwickelt keine Aktivitäten. Die Muttergesellschaft der luxemburgischen GmbH A ist zu hundert Prozent eine ebenfalls in Luxemburg ansässige GmbH B, die über Zwischenholdings diverse Beteiligungen im Infrastrukturbereich hält.