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Aufenthalt und Beschäftigung für Ukraine-Flüchtlinge

(Bild: © iStock/Animaflora) (Bild: © iStock/Animaflora)

Die vom Hauptausschuss des Nationalrats beschlossene Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVO) wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt publiziert. Damit wurde im Rahmen der EU-RL über Massenflüchtlingsströme diese bzgl. Der Ukraine-Krise in nationales Recht transferiert.

Mit der ergangenen VO wird folgenden Personen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich gewährt:

  • Ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine, die aufgrund des bewaffneten Konflikts ab 24.2.2022 vertrieben wurden und
  • Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die internationalen Schutzstatus oder einen vergleichbaren Schutzstatus nach ukrainischem Recht genießen und ab dem 24.2.2022 aufgrund des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden, sowie
  • deren Familienangehörige.

Für bereits ausgestellte Aufenthaltstitel, deren Gültigkeit abläuft, ist das vorübergehende Aufenthaltsrecht ebenso anzuwenden.

Das vorübergehende Aufenthaltsrecht gilt bis 3. März 2023, sofern auf Beschluss des Rates die EU-RL nicht bereits vorher nicht mehr anzuwenden ist. Ebenso ist eine automatische Verlängerung auf sechs Monate vorgesehen, jedoch max. bis zu einem weiteren Jahr.

Vertriebene werden ebenso in die Krankenversicherung aufgenommen. Mit dem vorübergehenden Aufenthaltstitel („Karte für Vertriebene“) ist es möglich, sich beim AMS zu registrieren. Hier kann ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt werden.

Mag. Stefan Schuster, LL.M. MBA MSc ist Leiter des Accounting Center of Expertise, Taxes & Investment-Management der A1 Österreich, Lead Group Mobility Management der A1 Group und Steuerberater in Wien.