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Mit der entsprechenden Verordnung wurde nun die Sonderbetreuungszeit bis zum derzeit möglichen maximalen Zeitraum verlängert.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderbetreuungszeit wurde mittels Verordnung des BM für Arbeit bis auf den 8. Juli 2022 verlängert. Die Verordnung setzt damit die derzeit gesetzlich vorgesehene maximal mögliche Wirkung dieser Maßnahme in Kraft.
Als Sonderbetreuungszeit stehen dem Arbeitnehmer bis zu drei Wochen bezahlte Arbeitsfreistellung zur Verfügung, um familiären Betreuungs- oder Pflegeverpflichtungen nachzukommen. Der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht etwa für die Betreuung von Kindern mit Betreuungspflichten (bis 14 Jahre) bei COVID-19-bedingter Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen und Absonderung.
Der maximal mögliche Zeitraum von insgesamt drei Wochen wurde nicht erweitert.