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OGH: Kein individueller Kündigungsschutz wegen COVID 19 Kurzarbeit

(Bild: © iStock/Josh Hild) (Bild: © iStock/Josh Hild)

Aus den Bestimmungen des § 37b AMSG iVm den Regelungen der Sozialpartner‑Corona-Kurzarbeitsvereinbarung ergibt sich keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der anschließenden Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung.

In der Entscheidung 8 ObA 48/21y befasste sich der OGH zusammengefasst mit dem Klagebegehren eines Arbeitnehmers (u.a. auf Kündigungsentschädigung), der behauptete, die Arbeitgeberin hätte die Kündigung erst nach der Behaltefrist im Sinne der Kurzarbeitsvereinbarung aussprechen können.

Die Arbeitgeberin wandte ein, die Kündigung sei aus in der Person des Klägers gelegenen Gründen ausgesprochen worden und es liege keine individuelle Kündigungsbeschränkung vor, sondern bloß eine Verpflichtung zur Wiederauffüllung des Beschäftigtenstandes.

Der OGH hielt u.a. fest, dass es der wesentliche Zweck der Corona‑Kurzarbeitsvereinbarungen sei, die Voraussetzung für die Erlangung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs 2 AMSG zu schaffen. Alle „Vereinbarungen“ seien daher im Lichte der Erfordernisse des Gesetzes zu lesen, wonach zumindest hinsichtlich des von der Kurzarbeit erfassten „Beschäftigtenstandes“ sichergestellt sein muss, dass während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es sei denn, dass die regionale Organisation des AMS in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt.

Das Gesetz stellt explizit auf die Zahl der insgesamt Beschäftigten ab, ohne einen individuellen Kündigungsschutz zu statuieren. Dementsprechend statuiere auch die Sozialpartnervereinbarung die Behaltepflicht als Verpflichtung, den „Beschäftigtenstand“ im Betrieb aufrecht zu erhalten. Mittelbar würden dadurch auch über die Effekte im bestehenden Kündigungsschutz (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG) individuelle Arbeitsverhältnisse geschützt, weil dadurch trotz wirtschaftlicher Krise des Arbeitgebers Arbeitslosigkeit im Regelfall verhindert werden kann.

Einen über diese Zwecke hinausgehenden Eingriff in das System des Beendigungsschutzes habe der Gesetzgeber hier offenbar nicht für geeignet erachtet. Auch die herangezogenen Vereinbarungen müssten nicht in einem Sinn ausgelegt werden, dass damit neben dem allgemeinen Beendigungsschutz ein weiterer individueller Kündigungsschutz vereinbart worden wäre.

Ebenso wenig resultiere daraus eine Änderung der Kündigungsfristen und ‑termine. Es konnte also dahingestellt bleiben, ob als zulässiger (lediglich die Auffüllpflicht begründender) personenbezogener Kündigungsgrund iSd Sozialpartnervereinbarung zur Corona‑Kurzarbeit jedes auf die Person des Arbeitnehmers bezogene Motiv in Frage kommt.

Zur Autorin

Mag. Eszter Tóth ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Preslmayr Rechtsanwälte.