GRUNDERWERBSTEUER | Übertragung von Anteilen an ImmoFonds
Die Übertragung von Grundstücken unterliegt der Grunderwerbsteuer (GrESt). Hält eine Gesellschaft inländische Grundstücke, unterliegen aber auch Anteilserwerbe von Personen- und Kapitalgesellschaftgesellschaftsanteilen unter bestimmten Voraussetzungen der GrESt. Dies deshalb, weil die GrESt sonst durch Zwischenschaltung von Gesellschaften nahezu immer vermieden werden könnte. Immobilienfonds ermöglichen Anlegern, kollektiv in Immobilienvermögen zu investieren. Werden Anteile an Immobilienfonds mit inländischen Grundstücken vom Anleger übertragen, stellt sich folglich die Frage, ob und in welcher Form die Übertragung von Fondsanteilen grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge verwirklichen kann.
VIDEO: Grundlagen der Grunderwerbsteuer
Dr. Erik Pinetz von Binder Grösswang Rechtsanwälte vermittelt steuerrechtliches Basiswissen für Unternehmer. In diesem Video erklärt Dr. Pinetz die Grundlagen der Grunderwerbsteuer.
Rückerstattung der Grunderwerbsteuer
In einem unlängst vom BFG entschiedenen Fall war zu klären, ob die Stornierung eines Übertragungsvertrages anzuerkennen ist und eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gem § 17 GrEStG zu erfolgen hat, wenn anschließend an die Stornierung des ersten Vertrages zwischen denselben Vertragsparteien ein zweiter, weitgehend inhaltlich identischer, Übertragungsvertrag abgeschlossen wurde.
BFG: Zum Begriff der Gegenleistung bei der GrESt
Der Begriff der Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen.
BFG: Grunderwerbsteuerpflicht bei originärem Erwerb einer Liegenschaft durch Aneignung
Die Aneignung (Okkupation) einer herrenlosen Liegenschaft unterliegt gemäß § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
BFG zum Antrag auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer
Die Tatbestände des § 17 GrEStG 1987 gründen auf einer Parteienvereinbarung. Daher bleibt für die Anwendung des gesetzlichen Rücktrittsrechtes gemäß § 21 IO als Grund für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer kein Raum.
Umgründung und Grunderwerbsteuer
Der Steuersatz gemäß § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl I 2015/118, gilt nur bei Vorgängen nach dem UmgrStG, wenn die Steuer nicht vom Einfachen oder Vielfachen des Einheitswerts zu berechnen ist (BFG 7. 8. 2018, RV/5101503/2017).