EUGH „Nova Iberomoldes“ – BMF klärt Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen
Mit Urteil vom 4. Juni 2026 (Rs C 837/24 – Nova Iberomoldes) hat der EuGH zur Grunderwerbsteuer bei einer Sachgründung Stellung genommen, bei der das Gesellschaftskapital durch Einbringung von Anteilen an grundstückshaltenden Gesellschaften aufgebracht wurde.
GRUNDERWERBSTEUER | BMF entschärft Besteuerung bei Umstrukturierungen!
Mit EuGH-Urteil vom 4.6.2026 in der Rechtssache „NOVA IBEROMOLDES“ (C-837/24) hat der Europäische Gerichtshof eine für die Praxis äußerst bedeutsame Entscheidung zur unionsrechtlichen Zulässigkeit grunderwerbsteuerlicher Belastungen von gesellschaftsrechtlichen „Umstrukturierungen“ getroffen
EUGH „Nova Iberomoldes“ – BMF klärt Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen
Mit Urteil vom 4. Juni 2026 (Rs C 837/24 – Nova Iberomoldes) hat der EuGH zur Grunderwerbsteuer bei einer Sachgründung[NI1.1] Stellung genommen, bei der das Gesellschaftskapital durch Einbringung von Anteilen an grundstückshaltenden Gesellschaften aufgebracht wurde. Der Gerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass eine nationale Regelung, die in einem solchen Fall die Erhebung von Grunderwerbsteuer auf den Anteilserwerb vorsieht, gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG) verstoßen kann.
GRUNDERWERBSTEUER | BMF entschärft Besteuerung bei Umstrukturierungen!
Mit EuGH-Urteil vom 4.6.2026 in der Rechtssache „NOVA IBEROMOLDES“ (C-837/24) hat der Europäische Gerichtshof eine für die Praxis äußerst bedeutsame Entscheidung zur unionsrechtlichen Zulässigkeit grunderwerbsteuerlicher Belastungen von gesellschaftsrechtlichen „Umstrukturierungen“ getroffen. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob die Erhebung einer portugiesischen Grunderwerbsteuer bei bestimmten Anteilsübertragungen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften mit der Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008/7/EG) vereinbar ist.
Immobilienfonds und Grunderwerbsteuer NEU – Stolperfalle Anteilsübertragung auf Anlegerebene
Durch das Budgetbegleitgesetz 2025 („BBG 2025“) wurden umfangreiche Änderungen bei der Grunderwerbsteuer mit Wirkung ab 1.7.2025 eingeführt. Die Zielsetzung des Gesetzgebers war, große Immobilientransaktionen in Form von Share Deals effektiver zu besteuern. Um dies zu erreichen, wurden unter anderem die bisherigen Grunderwerbsteuertatbestände beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen deutlich erweitert.
GRUNDERWERBSTEUER | Abänderung von Verschärfungen im BBG 2025!
Das derzeit in parlamentarischer Behandlung befindliche BBG 2025 sieht bekanntlich ua deutliche Verschärfungen im Bereich der Grunderwerbsteuer (GrESt) für die Übertragung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften (sog. „Share Deals“) vor, die bereits ab 1.7.2025 schlagend werden sollen. Aufgrund der Zeitnot im Gesetzwerdungsprozess wurden die im Begutachtungsverfahren gegen den Gesetzesentwurf geäußerten teils erheblichen Bedenken zunächst überhaupt nicht berücksichtigt.
Verschärfung der Grunderwerbsteuer für Immobiliengesellschaften
Das Bundesministerium für Finanzen hat am 2. Mai 2025 den Begutachtungsentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes veröffentlicht (Ende der Begutachtungsfrist: 9. Mai 2025). Wie im Programm der Bundesregierung angekündigt, soll damit die Grunderwerbsteuer („GrESt“) bei der Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit Immobilienbesitz erhöht werden bzw auf das Belastungsniveau einer direkten Veräußerung der Immobilie angehoben werden. Die Änderungen sollen bereits am 1. Juli 2025 in Kraft treten.
GRUNDERWERBSTEUER | Übertragung von Anteilen an ImmoFonds
Die Übertragung von Grundstücken unterliegt der Grunderwerbsteuer (GrESt). Hält eine Gesellschaft inländische Grundstücke, unterliegen aber auch Anteilserwerbe von Personen- und Kapitalgesellschaftgesellschaftsanteilen unter bestimmten Voraussetzungen der GrESt. Dies deshalb, weil die GrESt sonst durch Zwischenschaltung von Gesellschaften nahezu immer vermieden werden könnte. Immobilienfonds ermöglichen Anlegern, kollektiv in Immobilienvermögen zu investieren. Werden Anteile an Immobilienfonds mit inländischen Grundstücken vom Anleger übertragen, stellt sich folglich die Frage, ob und in welcher Form die Übertragung von Fondsanteilen grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge verwirklichen kann.
VIDEO: Grundlagen der Grunderwerbsteuer
Dr. Erik Pinetz von Binder Grösswang Rechtsanwälte vermittelt steuerrechtliches Basiswissen für Unternehmer. In diesem Video erklärt Dr. Pinetz die Grundlagen der Grunderwerbsteuer.
Rückerstattung der Grunderwerbsteuer
In einem unlängst vom BFG entschiedenen Fall war zu klären, ob die Stornierung eines Übertragungsvertrages anzuerkennen ist und eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gem § 17 GrEStG zu erfolgen hat, wenn anschließend an die Stornierung des ersten Vertrages zwischen denselben Vertragsparteien ein zweiter, weitgehend inhaltlich identischer, Übertragungsvertrag abgeschlossen wurde.
BFG: Zum Begriff der Gegenleistung bei der GrESt
Der Begriff der Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen.
BFG: Grunderwerbsteuerpflicht bei originärem Erwerb einer Liegenschaft durch Aneignung
Die Aneignung (Okkupation) einer herrenlosen Liegenschaft unterliegt gemäß § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer.











