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Die Tatbestände des § 17 GrEStG 1987 gründen auf einer Parteienvereinbarung. Daher bleibt für die Anwendung des gesetzlichen Rücktrittsrechtes gemäß § 21 IO als Grund für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer kein Raum.
Entscheidung: BFG 2. 8. 2018, RV/4100337/2017 (Revision nicht zulässig).
Norm: § 17 Z 1 GrEStG.
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