Als Verwender der AGB eines auf einem Gerät vorinstallierten oder mit diesem verwendbaren Sprachassistenten gilt der Anbieter des Sprachassistenten und nicht der Verkäufer des Gerätes. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer ein Schwesterunternehmen des Anbieters des Sprachassistenten ist.
Nach § 28 KSchG kann auf Unterlassung geklagt werden, wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), die er von ihm geschlossenen Verträge zugrunde legt, oder in hierbei verwendeten Formblättern für Verträge, Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt.
Passivlegitimiert für eine solche Klage ist als „AGB-Verwender“ grundsätzlich nur der Vertragspartner des unter Zugrundelegung der AGB geschlossenen Vertrages. Nach der Rsp des OGH kann jedoch auch ein gewillkürter Vertreter einer Vertragspartei ausnahmsweise dann als Verwender anzusehen sein, wenn er ein erhebliches Eigeninteresse an der Verwendung der Klauseln hat.
Ausgangssachverhalt der Entscheidung des OGH zu 9 Ob 48/21f war, dass die beklagte Partei verschiedene Geräte verkaufte, auf denen ein bestimmter Sprachassistent entweder bereits vorinstalliert war oder dieser mit diesen Geräten zumindest verwendet werden konnte.
Zur Nutzung dieses Sprachassistenten musste zusätzlich noch ein Nutzungsvertrag über diesen mit dessen Rechteinhaberin, einem Schwesternunternehmen der Verkäuferin, abgeschlossen werden. Fraglich war, ob in dieser Konstellation auch die Verkäuferin des Geräts als Verwenderin der dem Nutzungsvertrag über den Sprachassistenten zugrunde liegenden AGB anzusehen und somit passivlegitimiert ist.
Nach der Ansicht des OGH ist die Verkäuferin der Geräte grundsätzlich nicht als Verwenderin dieser AGB im Sinne des § 28 Abs 1 KSchG anzusehen, da sie den Kaufverträgen über die Geräte nicht die Nutzungsbedingungen über den Sprachassistenten zugrunde gelegt hat. Sie ist auch für deren Inhalt nicht verantwortlich und es steht auch nicht fest, dass sie Einfluss auf diese Bedingungen nehmen konnte oder kann.
Auch wenn sie als ein mit der Anbieterin des Sprachassistenten verbundenes Unternehmen anzusehen sein mag, wird sie allein deshalb noch nicht zur Vertragspartnerin des Nutzungsvertrages über den Sprachassistenten, den die Kunden ausdrücklich mit ihrem Schwesternunternehmen abschließen.
Da die Käufer, um den Sprachassistenten nutzen zu können, einen solchen Nutzungsvertrag mit der Rechteinhaberin abschließen müssen, muss diesen nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen (Lehre vom objektiven Empfängerhorizont) klar sein, dass ihre diesbezügliche Vertragspartnerin nicht die Verkäuferin der Geräte ist.
Abgesehen davon, dass die Verkäuferin nach den Feststellungen nicht als Vertreterin der Anbieterin des Sprachassistenten anzusehen ist, reicht ein allfälliges wirtschaftliches Eigeninteresse der Verkäuferin am Abschluss eines Nutzungsvertrages über die Software mit der Anbieterin des Sprachassistenten durch ihre Käufer nicht aus, um die Verkäuferin in der konkreten Fallkonstellation, in der sie über den Inhalt der beanstandeten Klausel nicht entscheiden könne, als deren Verwenderin im Sinn des § 28 KSchG zu qualifizieren.
Aufgrund dieser Rechtsprechung wird bei Unterlassungsklagen gegen AGB von Sprachassistenten und anderer Software, die auf gekauften Geräten vorinstalliert ist bzw. mit diesen genutzt werden kann, stets streng zu prüfen sein, wer Vertragspartner des jeweiligen Softwarenutzungsvertrages ist.
Zum Autor
Mag. Nils Gröschel ist Rechtsanwaltsanwärter bei Preslmayr Rechtsanwälte.
Als Verwender der AGB eines auf einem Gerät vorinstallierten oder mit diesem verwendbaren Sprachassistenten gilt der Anbieter des Sprachassistenten und nicht der Verkäufer des Gerätes. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer ein Schwesterunternehmen des Anbieters des Sprachassistenten ist.
Nach § 28 KSchG kann auf Unterlassung geklagt werden, wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), die er von ihm geschlossenen Verträge zugrunde legt, oder in hierbei verwendeten Formblättern für Verträge, Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt.
Passivlegitimiert für eine solche Klage ist als „AGB-Verwender“ grundsätzlich nur der Vertragspartner des unter Zugrundelegung der AGB geschlossenen Vertrages. Nach der Rsp des OGH kann jedoch auch ein gewillkürter Vertreter einer Vertragspartei ausnahmsweise dann als Verwender anzusehen sein, wenn er ein erhebliches Eigeninteresse an der Verwendung der Klauseln hat.
Ausgangssachverhalt der Entscheidung des OGH zu 9 Ob 48/21f war, dass die beklagte Partei verschiedene Geräte verkaufte, auf denen ein bestimmter Sprachassistent entweder bereits vorinstalliert war oder dieser mit diesen Geräten zumindest verwendet werden konnte.
Zur Nutzung dieses Sprachassistenten musste zusätzlich noch ein Nutzungsvertrag über diesen mit dessen Rechteinhaberin, einem Schwesternunternehmen der Verkäuferin, abgeschlossen werden. Fraglich war, ob in dieser Konstellation auch die Verkäuferin des Geräts als Verwenderin der dem Nutzungsvertrag über den Sprachassistenten zugrunde liegenden AGB anzusehen und somit passivlegitimiert ist.
Nach der Ansicht des OGH ist die Verkäuferin der Geräte grundsätzlich nicht als Verwenderin dieser AGB im Sinne des § 28 Abs 1 KSchG anzusehen, da sie den Kaufverträgen über die Geräte nicht die Nutzungsbedingungen über den Sprachassistenten zugrunde gelegt hat. Sie ist auch für deren Inhalt nicht verantwortlich und es steht auch nicht fest, dass sie Einfluss auf diese Bedingungen nehmen konnte oder kann.
Auch wenn sie als ein mit der Anbieterin des Sprachassistenten verbundenes Unternehmen anzusehen sein mag, wird sie allein deshalb noch nicht zur Vertragspartnerin des Nutzungsvertrages über den Sprachassistenten, den die Kunden ausdrücklich mit ihrem Schwesternunternehmen abschließen.
Da die Käufer, um den Sprachassistenten nutzen zu können, einen solchen Nutzungsvertrag mit der Rechteinhaberin abschließen müssen, muss diesen nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen (Lehre vom objektiven Empfängerhorizont) klar sein, dass ihre diesbezügliche Vertragspartnerin nicht die Verkäuferin der Geräte ist.
Abgesehen davon, dass die Verkäuferin nach den Feststellungen nicht als Vertreterin der Anbieterin des Sprachassistenten anzusehen ist, reicht ein allfälliges wirtschaftliches Eigeninteresse der Verkäuferin am Abschluss eines Nutzungsvertrages über die Software mit der Anbieterin des Sprachassistenten durch ihre Käufer nicht aus, um die Verkäuferin in der konkreten Fallkonstellation, in der sie über den Inhalt der beanstandeten Klausel nicht entscheiden könne, als deren Verwenderin im Sinn des § 28 KSchG zu qualifizieren.
Aufgrund dieser Rechtsprechung wird bei Unterlassungsklagen gegen AGB von Sprachassistenten und anderer Software, die auf gekauften Geräten vorinstalliert ist bzw. mit diesen genutzt werden kann, stets streng zu prüfen sein, wer Vertragspartner des jeweiligen Softwarenutzungsvertrages ist.
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Mag. Nils Gröschel ist Rechtsanwaltsanwärter bei Preslmayr Rechtsanwälte.