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Hass-im-Netz: Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Arbeitgebers bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten seiner MitarbeiterInnen

(Bild: © iStock/Nuthawut Somsuk) (Bild: © iStock/Nuthawut Somsuk)

Das Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz (BGBl. 148/2020) brachte zahlreiche zivil-, straf- und medienrechtliche Neuerungen zur Bekämpfung der mannigfaltigen Formen beleidigender oder hetzerischer Akte im Internet sowie den sozialen Medien. Werden Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in ihrem Ansehen oder ihrer Privatsphäre verletzt, kann sich nunmehr auch der Arbeitgeber direkt dagegen mittels Unterlassungs- sowie Beseitigungsansprüchen zur Wehr setzen.

Der bisher schon anerkannte Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung wird in § 20 Abs 1 ABGB gesetzlich normiert. Eine besondere Neuerung findet sich in § 20 Abs 2 ABGB, welcher einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Arbeitgebers vorsieht, wenn der Arbeit- oder Dienstnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in einem Medium in seinem Ansehen oder seiner Privatsphäre verletzt wird und dieses Verhalten geeignet ist, die Möglichkeiten des Arbeitgebers, den Arbeit- oder Dienstnehmer einzusetzen, nicht unerheblich zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Arbeitgebers erheblich zu schädigen.

Zweck der Klagslegitimation des Arbeitgebers ist es, jene Sachverhalte zu erfassen, in denen der Arbeit- oder Dienstnehmer wegen seiner dienstlichen Tätigkeit Hasspostings ausgesetzt ist, die dazu führen, dass die Tätigkeit erschwert und in Folge die wirtschaftliche Sphäre oder das Ansehen des Arbeitgebers beeinträchtigt wird.

Der Gesetzgeber hat dabei etwa Situationen vor Augen, in denen gegen Rechtsprechungsorgane gehetzt wird und diese dadurch in die Befangenheit getrieben werden oder Polizisten online „vorgeführt“ werden.

Voraussetzung für einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch ist die Verletzung des Ansehens oder der Privatsphäre eines Mitarbeiters in einem Medium iSd § 1 Z 1 MedienG und ein Konnex zur Tätigkeit des Mitarbeiters.

Die weitere Voraussetzung der Eignung der Verletzungshandlung ist gegeben, wenn der Arbeit- oder Dienstnehmer wegen des psychischen Drucks erkrankt und seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann oder fortan auf einer anderen Position eingesetzt werden muss. Nach den Erläuterungen soll es dafür ausreichen, dass es sich für den Arbeitgeber schlichtweg schwieriger gestaltet, jemanden für die Arbeit zu finden.

Hervorzuheben ist, dass die Geltendmachung des Anspruchs nicht von der Zustimmung oder Ermächtigung des Arbeit- oder Dienstnehmers abhängt, es handelt sich um einen originären Anspruch. 

Erreichen die Persönlichkeitsverletzungen ein derartiges Ausmaß, dass auch die Menschenwürde verletzt wird, können die Ansprüche auch im Wege des neu geschaffenen Mandatsverfahrens nach § 579 ZPO beschleunigt durchgesetzt werden.

In § 33a MedienG findet sich parallel zu § 20 Abs 2 ABGB das Recht des Arbeitgebers, einen Antrag auf Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke oder Löschung der betreffenden Stellen der Website zu stellen.

Die mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz eingeführten Regelungen stellen aus Arbeitgebersicht begrüßenswerte Neuerungen zur Bekämpfung von diffamierenden und hetzerischen Maßnahmen gegenüber Arbeit- und Dienstnehmern dar, wenn sich diese Handlungen mittelbar auch auf den Arbeitgeber auswirken.

Ist ein Arbeit- oder Dienstnehmer wegen seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber Persönlichkeitsrechtverletzungen ausgesetzt, stehen dem Arbeitgeber nun materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Instrumente zur Verfügung, um seine wirtschaftliche Sphäre zu schützen.  

Zur Autorin

Mag. Stephanie Rendl ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Preslmayr Rechtsanwälte.

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