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BFG: Aktuelles zum Abzugsverbot für Managementgehälter

(Bild: © iStock/Nuthawut Somsuk) (Bild: © iStock/Nuthawut Somsuk)

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat mit Erkenntnis vom 30.3.2022, RV/5100616/2018, entschieden, dass an Mitarbeiter zu entrichtende Diensterfindungsprämien dem Abzugsverbot für Managergehälter unterliegen, insoweit dadurch die jährlichen Gehaltsaufwendungen eines Mitarbeiter EUR 500.000 übersteigen.

Ausgangslage

Um der Vergrößerung des Einkommensgefälles entgegenzuwirken, hat der Steuergesetzgeber 2014 ein Abzugsverbot für Managergehälter eingeführt (§ 20 Abs 1 Z 7 EStG und § 12 Abs 1 Z 8 KStG). Demnach sind Aufwendungen des Arbeitgebers für Entgelte (kurz: Gehaltsaufwendungen) über EUR 500.000 pro Mitarbeiter und Wirtschaftsjahr steuerlich nicht abzugsfähig.

In einer aktuellen Entscheidung hatte das BFG zu beurteilen, ob einem Mitarbeiter zustehende Diensterfindungsprämien Gehaltsaufwendungen darstellen und bei Berechnung der EUR 500.000 Grenze zu berücksichtigen sind.

Der Fall

Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte eine Korrektur des Steuerbescheides 2015, da sie das Abzugsverbot für Managementgehälter für einen Mitarbeiter (kaufmännischer Leiter mit Prokura) irrtümlich nicht berücksichtigte. Laut Bf haben die steuerlich nicht abzugsfähigen Gehaltsaufwendungen rund EUR 200.000 betragen. Ergänzend legte die Bf offen, dass eine Rückstellung für eine diesem Mitarbeiter zustehende Diensterfindungsprämie iHv rd EUR 176.000 gebildet wurde.

Daraufhin erließ das Finanzamt einen korrigierten Steuerbescheid 2015 und erhöhte das Einkommen um rd EUR 376.000. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die rückgestellte Diensterfindungsprämie iHv rd EUR 176.000 bei Ermittlung der nicht abzugsfähigen Gehaltsaufwendungen zu berücksichtigen sei.

Dagegen reichte die Bf das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Entscheidung des BFG

Das BFG hat die Beschwerde abgewiesen. Laut BFG sind Aufwendungen des Arbeitgebers für an Mitarbeiter zu leistende Diensterfindungsprämien vom Abzugsverbot für Managergehälter erfasst, insoweit dadurch die Gehaltsaufwendungen EUR 500.000 pro Mitarbeiter und Kalenderjahr übersteigen.

Der Umstand, dass für Diensterfindungsprämien eine gesetzlich verpflichtende Anspruchsgrundlage im Patentgesetz existiert, ist irrelevant. Denn auch Vergütungen für Dienstnehmererfindungen haben ihre Ursache im Arbeitsverhältnis, wenn der Mitarbeiter (wie im vorliegenden Fall) arbeitgebereigene Ressourcen nutzt. Nicht von Bedeutung ist auch, wenn eine dienstvertragliche Verpflichtung zur „Erfindertätigkeit“ fehlt.

Nach Ansicht des BFG ist es auch verfassungsrechtlich unbedenklich und steht dem Lenkungszweck des Abzugsverbotes (Reduzierung des Einkommensgefälles) nicht entgegen, dass außerhalb der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers liegende Entgeltsbestandteile vom Abzugsverbot erfasst sein können.

Eine Revision an den VwGH wurde von der Bf nicht erhoben. Die BFG-Entscheidung ist daher rechtskräftig.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Entscheidung des BFG bedeutet für die Praxis, dass Aufwendungen iZm Diensterfindungsprämien iRd Abzugsverbotes für Managergehälter zu berücksichtigen sind. Unter der Voraussetzung, dass ein entsprechend hoher Anspruch auf Diensterfindungsprämie entsteht, können Mitarbeiter, deren herkömmliche jährliche Gehaltsaufwendungen deutlich unter dem Betrag von EUR 500.000 liegen, vom Abzugsverbot erfasst sein.

Die Entscheidung des BFG verdeutlicht, dass der Entgeltsbegriff des Abzugsverbots für Managergehälter weit auszulegen ist. Dies ist iRd Berechnung der EUR 500.000 Grenze zu berücksichtigen.

Gerne stehen Ihnen unsere Experten bei Fragen zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Beurteilung und Berechnung des Abzugsverbots für Managergehälter.

Autor:innen

Portrait von Furherr Gebhard

Gebhard Furherr

Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter

Portrait von Reiter Johannes

Johannes Reiter

Steuerberater | Director

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