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Förderung von Elektromobilität in der Lohnsteuer

(Bild: © iStock/Дмитрий Ларичев)

Die Bundesregierung plant weitere Maßnahmen zur Förderung der CO2-emissionsfreien Mobilität im Bereich der Lohnsteuer.

Carsharing bzw. Fahrzeugmitbenützung

Zuschüsse von Arbeitgeber:innen an einzelne oder alle Mitarbeiter:innen werden ab 2023 voraussichtlich bis zu 200 Euro pro Kalenderjahr lohnsteuerfrei möglich sein (Stand Regierungsvorlage, Teuerungs-Entlastungspaket II). Insbesondere folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

  • Der Zuschuss darf nicht über die Lohnverrechnung ausgezahlt werden, sondern muss entweder direkt an den Betreiber des Fahrzeugmitbenützungsmodells erfolgen oder in Form von Gutscheinen an die Arbeitnehmer:innen geleistet werden.
  • Es muss gesichert sein, dass die Verwendung nur für CO2-emissionsfreie Fahrzeuge erfolgen kann. Dafür kommen u.a. E-Autos, E-Motorräder, E-Bikes (natürlich auch normale Fahrräder) und E-Scooter in Frage.

Im Gesetzesentwurf (§ 3 Abs. 1 Z 16d neu EStG) ist klargestellt, dass mit dem Begriff „Carsharing“ nicht nur Autos gemeint sind. Die Steuerbefreiung deckt auch jene Fälle ab, bei denen die Fahrzeuge von den Mitarbeitenden jeweils selbst über Online-Plattformen gebucht werden. Der Zuschuss deckt privat veranlasste Fahrten ab; für beruflich veranlasste Fahrten ist ja keine ausdrückliche Steuerfreistellung erforderlich.

Der Zuschuss ist auch von den Lohnnebenkosten, also von DB, DZ und Kommunalsteuer befreit. Die Befreiung in der Sozialversicherung ist noch nicht final geklärt (in der Regierungsvorlage fehlt sie noch).

Laden von Elektro-Autos

Das Finanzministerium plant Erleichterungen beim steuerfreien Aufladen von E-Autos. Das Aufladen von Arbeitgeber:innen-eigenen E-Autos bei Arbeitgeber:innen war schon bislang steuerfrei. Das Aufladen an externen Ladestationen war u.E. auch derzeit schon steuerfrei (dies ist aber umstritten). Jedenfalls nicht steuerfrei ist es derzeit, wenn Arbeitgeber:innen den Arbeitnehmer:innen die Stromkosten ersetzen, die für das Aufladen bei sich zu Hause anfallen – dies wird ab 1.1.2023 geändert.

Für Arbeitnehmer:innen-eigene E-Autos ist derzeit keine Änderung geplant. Das bedeutet, dass nur in der folgenden Konstellation kein Sachbezug anfällt:

  • Der/Die Arbeitnehmer:in kann bei dem/der Arbeitgeber:in sein/ihr E-Auto unentgeltlich aufladen und (!)
  • es gibt an oder in der Nähe dieses Abgabeortes gratis E-Ladestationen

Darüber hinaus soll es künftig auch möglich sein, dass die Arbeitgeber:innen die Kosten für die Errichtung einer Ladestation bei den Arbeitnehmer:innen zu Hause (teilweise) steuerfrei tragen können. Details dazu werden in die Sachbezugsverordnung eingebaut. Offen ist noch, ob diese Begünstigung auch für privat angeschaffte E-Autos zur Anwendung kommt.

Autor:

Wolfgang Höfle

Wolfgang Höfle

Steuerberater | Unternehmensberater | Experte für Lohnverrechnung TPA Experte für Lohnverrechnung, Sozial-, Arbeitsrecht & Lohnsteuer. Vorsitzender der AG Lohnsteuer des Fachsenats für Steuerrecht der KSW

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