Kategorie: News

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Allgemein BFG BFGjournal

BFG: Wiederaufnahme und Tankkarten

Die Sanierung eines Wiederaufnahmebescheides durch Ergänzung der Wiederaufnahmsgründe mithilfe der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ist möglich, wenn im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich vorhanden war.

(Bild: © iStock)
VwGH

VwGH: Private Grundstücksveräußerung nach dem 1. StabG 2012

Der VwGH führte aus, die neue Rechtslage für private Grundstücksveräußerungen ist erstmals für Veräußerungen nach dem 31. 3. 2012 anzuwenden, wobei für die zeitliche Anknüpfung bei außerbetrieblichen Grundstücksveräußerungen (wie bis 31. 3. 2012 bei Spekulationsgeschäften) das Verpflichtungsgeschäft maßgeblich ist.

(Bild: © iStock)
Umsatzsteuer VwGH

VwGH: Steuerschuld bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs 1a UStG

In diesem Fall wurde eine GmbH mit der Durchführung von Trockenbauarbeiten beauftragt. Auf der Schlussrechnung vermerkte die GmbH, dass die Umsatzsteuerschuld gemäß § 19 Abs 1a UStG auf die Leistungsempfängerin übergeht. In § 19 Abs 1a UStG hat der nationale Gesetzgeber den Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger von Bauleistungen daran geknüpft, dass der Empfänger entweder ein Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung einer Bauleistung beauftragt ist, oder ein Unternehmer, der üblicherweise selbst Bauleistungenerbringt.

(Bild: © VwGH)
Allgemein VwGH

VwGH: Bescheidberichtigung im laufenden Revisionsverfahren

Die Berichtigung nach § 293 BAO erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides. Ein berichtigender Bescheid tritt – soweit sein Inhalt reicht – an die Stelle des berichtigten Bescheides. Erfolgt die Berichtigung während des hinsichtlich des berichtigten Bescheides laufenden Beschwerdeverfahrens, so hat der VwGH den angefochtenen Bescheid in der berichtigten Form dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

EuGH e-Curia
EuGH International Internationales Steuerrecht

EuGH: Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrags

Art 90 Abs 1 MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass er bei einer Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrags eine Minderung der durch Steuerprüfungsbescheid pauschal anhand aller für die gesamte Vertragslaufzeit geschuldeten Leasingraten festgesetzten Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage erlaubt, obwohl dieser Prüfungsbescheid bestandskräftig geworden ist und somit einen „beständigen Verwaltungsakt“ darstellt, mit dem gemäß dem nationalen Recht eine Steuerschuld festgestellt wird.

Allgemein VfGH

VfGH: Juni-Session abgeschlossen

Die Beratungen des VfGH im Rahmen der Juni-Session 2019 sind abgeschlossen. Entscheidungen wurden unter anderem zum Nichtraucherschutz, zur verfassungsgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit, zur Pensionsanpassung 2018 sowie zum Hochhaus-Projekt am Wiener Heumarkt getroffen. Die Beratungen zum Sicherheitspaket werden im September fortgesetzt.

Bewertung BFG BFGjournal

BFG: Bewertung eines „ertragslosen“ land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 32 ff BewG ist es unerheblich, ob der konkrete landwirtschaftliche Betrieb positive Reinerträge erwirtschaftet bzw wie hoch die Erträge real sind. Es muss auch kein Nachweis darüber erbracht werden, dass in einem durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betrieb geringere oder höhere Erträge erzielt werden als im Vergleichsbetrieb, da der Einheitswert auf Basis der Bodenschätzungsergebnisse und im Vergleich zum entsprechenden Vergleichs- oder Untervergleichsbetrieb zu ermitteln ist.

Arbeitsrecht OGH

OGH: Formwidrige Kündigung eines Lehrlings

Entschließt sich ein Lehrling, eine formwidrige Kündigung gegen sich gelten zu lassen, kann er allein aus der Formwidrigkeit keine Ansprüche ableiten, sondern nur aus der Unbegründetheit der Auflösungserklärung. Da während der Probezeit die Auflösung keines Grundes bedarf, besteht in einem solchen Fall kein Schadenersatzanspruch gegen den Lehrberechtigten.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
BFG BFGjournal Einkommensteuer

BFG: Festsetzung der Einkommensteuer gemäß § 100 Abs 3 EStG statt Haftungsbescheid gemäß § 100 Abs 2 EStG

Eine Abänderung eines Steuerbescheides gemäß § 100 Abs 3 EStG in einen Haftungsbescheid gemäß § 100 Abs 2 EStG durch das BFG wäre als Austausch der „Sache“ anzusehen. Eine solche Änderung würde die Abänderungsbefugnis iSd § 279 Abs 1 BAO überschreiten und ist unzulässig. Wurde daher ein Bescheid gemäß § 100 Abs 3 EStG zu Unrecht erlassen, ist er im Beschwerdeverfahren ersatzlos aufzuheben.