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Entscheidung: BFG 23. 1. 2020, RV/7105996/2016, Revision zugelassen.
Norm: § 1 Abs 4 Z 2a MRG.
Bei einem Zubau iSd § 1 Abs 4 Z 2a MRG ist zur Frage, ob das vermietete Objekt, das sowohl im Alt- wie auch Zubau liegt, dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt, vom Überwiegensgrundsatz (Nutzflächen) auszugehen.