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EuGH entscheidet über ungarische Steuern iZm Google und Vodafone

(Bild: © Andrei_Stanescu) (Bild: © Andrei_Stanescu)

Entscheidung in der Rs Google Ireland

Entscheidung: EuGH 3. 3. 2020, Google Ireland, C-482/18.

Das mit der ungarischen Werbesteuer zusammenhängende Sanktionssystem ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Hingegen steht das Unionsrecht der Anmeldepflicht, der ausländische Werbedienstleister im Zusammenhang mit dieser Steuer unterliegen, nicht entgegen.

Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, wonach in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Werbedienstleister für die Zwecke ihrer Besteuerung mit einer Werbesteuer anmeldepflichtig sind, während die im Mitgliedstaat der Besteuerung ansässigen Werbedienstleister von dieser Pflicht mit der Begründung befreit sind, dass sie wegen ihrer Steuerpflicht bezüglich anderer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geltender Steuern anmelde- oder registrierungspflichtig seien, nicht entgegensteht.

Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, aufgrund deren gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Dienstleister, die einer Pflicht zur Anmeldung für die Zwecke ihrer Besteuerung mit einer Werbesteuer nicht nachgekommen sind, innerhalb weniger Tage eine Reihe von Geldbußen verhängt wird, deren Betrag ab der zweiten Geldbuße bei jeder neuen Feststellung der Nichterfüllung dieser Pflicht im Verhältnis zum Betrag der vorherigen Geldbuße verdreifacht wird und sich letztlich auf einen kumulierten Betrag von mehreren Millionen Euro beläuft, ohne dass die zuständige Behörde vor dem Erlass der Entscheidung, mit der der kumulierte Betrag dieser Geldbußen endgültig festgesetzt wird, diesen Dienstleistern die zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderliche Zeit gewährt, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und die Schwere des Verstoßes selbst prüft, wohingegen der Betrag der Geldbuße, die gegebenenfalls gegen einen im Mitgliedstaat der Besteuerung ansässigen Dienstleister verhängt wird, der einer ähnlichen Anmelde- oder Registrierungspflicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht nachgekommen ist, wesentlich geringer ist und bei fortgesetzter Nichterfüllung einer solchen Pflicht weder im gleichen Verhältnis noch zwingend innerhalb so kurzer Fristen erhöht wird.




Entscheidung in der Rs Vodafone ua

Entscheidung: EuGH 3. 3. 2020, Vodafone ua, C-75/18 und C-323/18.

Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen erhobenen Sondersteuern sind mit dem Unionsrecht vereinbar.

Die Art 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen eine progressive Umsatzsteuer eingeführt wird, deren effektive Steuerlast hauptsächlich von Unternehmen getragen wird, die unmittelbar oder mittelbar von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten oder von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat kontrolliert werden, weil dies die umsatzstärksten Unternehmen auf dem betreffenden Markt sind, nicht entgegenstehen.

Art 401 MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass er der Einführung einer Steuer, deren Bemessungsgrundlage der Gesamtumsatz des Steuerpflichtigen ist und die in regelmäßigen Abständen und nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben wird, ohne dass ein Recht auf Abzug der auf der vorhergehenden Stufe entrichteten Steuer besteht, nicht entgegensteht.

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