Personalverrechnung: Wichtige Neuerungen 2021/2022
Das lange erwartete „Homeoffice-Gesetz“ wurde 2021 eingeführt. Seit 01.04.2021 setzt eine Homeoffice-Tätigkeit eine schriftliche Vereinbarung über die Erbringung der Arbeitsleistungen in der „Wohnung“ des Dienstnehmers voraus. Die Homeoffice-Vereinbarung kann von beiden Seiten bei Vorliegen wichtiger Gründe aufgekündigt werden.
Personalverrechnung: Wichtiges zu COVID-19-Maßnahmen
Das Jahr 2022 bringt wichtige Neuerungen für die Personalverrechnung: Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Lohnabgaben. Unsere Lohnverrechnungs-Experten haben hier die wichtigsten Änderungen in der Personalverrechnung in Bezug auf die COVID-19 Maßnahmen für Sie zusammengefasst: Verdienstentgang nach Quarantäne, Sonderbetreuungszeit, Sonderfreistellungen, Stundungen und Ratenzahlungen, COVID-Begünstigungen für HomeOffice, Impfungen und COVID-Testungen…
Steuerfreie Essengutscheine auch im Homeoffice
Mit Wirkung ab 2022 kommen auch Essengutscheine für Homeoffice in den Genuss der erhöhten Steuerbefreiung. Der Gesetzgeber reagiert auf die New Ways of Work und die veränderten Angebote in der Gastronomie.
IESG-Zuschlag ab 2022 halbiert
Die entsprechende Verordnung wurde nunmehr publiziert: Der IESG-Zuschlag beträgt ab 2022 0,1%.
Verlängerung der steuerfreien Corona-Prämie
Etwas überraschend ist es nun doch passiert: das Revival der Corona-Prämie. Was 2020/21 möglich war, geht auch 2021/22. Aufzupassen ist auf die entsprechende Dokumentation und den Auszahlungszeitpunkt.
Steuerfreie Weihnachtsgutscheine statt Weihnachtsfeier: Verlängerung der Maßnahmen aus 2020
Heute soll es im Finanzausschuss zu einer Verlängerung der steuerfreien Gutscheinabgabe an Mitarbeiter des Vorjahres kommen. Dies soll eine Kompensation für nicht durchgeführte Weihnachtsfeiern sein.
Der KFZ-Sachbezug in der Personalverrechnung
Kann Ihr Dienstnehmer einen firmeneigenen PKW auch für Privatfahrten nutzen, so wird dafür in der Gehalts- bzw. Lohnabrechnung ein steuerpflichtiger und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug berücksichtigt. Dieser beträgt grundsätzlich 2 % der Anschaffungskosten – höchstens aber EUR 960 / Monat.
CORONAVIRUS | LOHNVERRECHNUNG – Änderungen ab 1.7.2021
Die temporären Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer, wonach das Pendlerpauschale und die Begünstigungen bestimmter Zulagen und Zuschläge auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit sowie bei Telearbeit und Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar blieben, wurden zuletzt nochmals um drei Monate verlängert für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1.7.2021 enden. Demgemäß sind diese coronabedingten Sonderbegünstigungen per 30.6.2021 ausgelaufen. Weiters ist in Zusammenhang mit Sonderfreistellungen von schwangeren Arbeitnehmerinnen seit 1.7.2021 zu beachten, ob bereits ein voller Impfschutz besteht. Im nachfolgenden Beitrag informieren wir Sie über diese Änderungen sowie den daraus resultierenden Handlungsbedarf für die Lohnverrechnung.
VwGH zur Rückzahlung an Abzugsteuer bei der Gestellung von Arbeitskräften
Die Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG dient bei der Gestellung von Arbeitskräften auch der Sicherstellung der Steuerpflicht der Einkünfte der beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer. Es stehen grundsätzlich drei Verfahren für eine Entlastung vom Steuerabzug zur Verfügung.
OGH zu Sozialplan und Kündigungsverzicht
In Sozialplänen kann die Sozialplanleistung einer freiwilligen Abfindung vom Unterlassen der Anfechtung der Kündigung bei Gericht durch den Arbeitnehmer abhängig gemacht werden.
LOHNVERRECHNUNG | Erleichterungen für „Jobtickets“ ab 1.7.2021
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung eine Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung und bezahlt der Arbeitgeber ein derartiges „Jobticket“ an den Verkehrsmittelbetreiber, so zählt dies unter gewissen weiteren Voraussetzungen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Nichtbesteuerung besteht aber – nach derzeitiger Rechtslage – dann nicht, wenn der Arbeitgeber diesbezügliche Kostenersätze direkt an seine Arbeitnehmer leistet. Ab 1.7.2021 wird diese Steuerbegünstigung aber ausgeweitet und stellen künftig auch Kostenersätze, die der Arbeitgeber direkt an den Arbeitnehmer für selbst gekaufte Tickets leistet, keine steuerpflichtigen Einkünfte mehr dar.
OGH zum Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus ist auch im Verhältnis zum unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht als Steuerersparnis oder Teil der Nettoeinkünfte in die Bemessungsgrundlage einzurechnen.