Shop
Recht, Wirtschaft und Steuern. Unser Angebot im Shop.
Digital
Die Recherchedatenbank für Experten! Schnell und Effizient.
Media
Informiert mit News, Videos, Podcasts und den Zeitschriften des Verlags.
Campus
Top-aktuelle Seminare, Konferenzen, Lehrgänge und Webinare.
Das am 23. Juni 2022 im Parlament beschlossene Teuerungs-Entlastungspaket enthält neben anderen Entlastungsmaßnahmen folgende Möglichkeit: Zahlen Arbeitgebende ihren Beschäftigten in den Jahren 2022 und 2023 auf Grund der gestiegenen Preise zusätzlichen Arbeitslohn, werden derartige Zahlungen als „Teuerungsprämie“ in den Kalenderjahren 2022 und 2023 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 000 Euro pro Jahr steuerfrei gestellt. Die Teuerungsprämie ist in diesem Ausmaß auch von Sozialversicherungsbeiträgen und sonstigen Lohnnebenkosten befreit.
Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein (dies wird der Normalfall sein). Ansonsten sieht der Gesetzestext bis zum Betrag von 2 000 Euro keine weiteren Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor.
Die vollen 3 000 Euro können nur dann ausgeschöpft werden, wenn die 2 000 Euro übersteigende Zahlung aufgrund einer „lohngestaltendenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG“ geleistet wird. Darunter fällt nicht nur ein Kollektivvertrag, sondern auch jener Fall, bei dem die Teuerungsprämie innerbetrieblich allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird. Bei richtiger Gestaltung können also die 3 000 Euro ausgeschöpft werden.
Achtung: Keine Kumulation mit Mitarbeitergewinnbeteiligung möglich!
Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG) sind zusammen maximal in Höhe von 3 000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Je nach dem, welche der beiden Zahlungen früher im Kalenderjahr erfolgt, wird die Steuerbefreiung ausgeschöpft.
Sonderregelung für 2022: Eine 2022 bereits gewährte Gewinnbeteiligung darf von den Arbeitgebenden nachträglich als Teuerungsprämie umbenannt und entsprechend in der Lohnverrechnung (lohnnebenkostenfrei) behandelt werden.
Zum Originalartikel