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Freiwillige Abfertigung: Begünstigte Viertelberechnung im Krankheitsfall

(Bild: © iStock/Borislav) (Bild: © iStock/Borislav)

Der VwGH (22.9.2021, Ro 2021/13/0004) hatte sich zur Frage zu äußern, wie das begünstigte Viertel im Krankheitsfall bei freiwilligen Abfertigungen zu berechnen ist. Etwas überraschend: Das Krankengeld ist bei der Berechnung mit zu berücksichtigen.

Im Jahr 2017 erfolgte die Auszahlung einer freiwilligen Abfertigung unter Anwendung des „Abfertigung Alt“-Regimes. Das Dienstverhältnis endete im Juli 2017. Ab Juni 2016 befand sich der vormalige Dienstnehmer im Krankenstand. Als begünstigtes Viertel legte er Arbeitgeber die von ihm ausbezahlten Entgelte der letzten 12 Monate zugrunde. In diesem Zeitraum kam es, bedingt durch den Krankenstand, zu Entgeltkürzungen, die sich in einer Reduktion des Viertels niederschlugen.

Der ehemalige Dienstnehmer beantragte die Neuberechnung des begünstigten Viertels beim Finanzamt, wonach nach seinem Dafürhalten 12 Monate des ungekürzten Bezugs vor Krankheit heranzuziehen gewesen wären. Das Finanzamt wies den Antrag ab.

Im weiteren Verfahren hatte über die erhobene Amtsrevision der Gerichtshof zu entscheiden.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Gesetzestext (§§67 Abs 2 und Abs 6 Z 1 EStG) eindeutig von den laufenden Bezügen der letzten zwölf Monate ausgeht. Eine Verlängerung oder Verschiebung des Betrachtungszeitraums ist, anders als dies etwa zivilrechtlich bei der Berechnung des Abfertigungsanspruchs der Fall sein kann, nicht vorgesehen. Das begünstigte Vorgehen der Verwaltung (LStR 2002 Rz 1088), wie sie auch der Steuerpflichtige einwand, ist unerheblich und entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen.

Beim Bezug von Krankengeld ist ein Siebentel als sonstiger Bezug mit entsprechend begünstigter Versteuerung auszuweisen. Sechs Siebentel sind im Rahmen der Veranlagung der Tarifsteuer zu unterziehen.

Auch wenn die laufenden Bezugsanteile der Krankengelder nicht Jahressechstelerhöhend wirken, so sind diese in Hinblick auf die Gleichstellung mit den zu ersetzenden lohnsteuerpflichtigen Einkünften wie laufende Bezüge iSd §67 Abs 6 EStG zu behandeln und für das begünstigende Viertel zu berücksichtigen.