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Die Lohnkontenverordnung wurde durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt geändert. Aufgenommen wurde eine weitere Aufzeichnungspflicht bei den Freibeträgen.
Die LohnkontenVO wurde um einen dokumentationspflichtigen Teil ergänzt. Gem. nun gültiger Version wurde in §2 Z 1 der VO ergänzt, dass ein berücksichtigter Freibetrag für Behinderung (§35 EStG) am Lohnkonto ausgewiesen werden muss.
Der Freibetrag für Behinderung steht zu, wenn eine außergewöhnliche Belastung vorliegt
und weder der Steuerpflichtige, noch der (Ehe-)Partner, noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung erhält.
Die Berücksichtigung des Freibetrags in der Lohnverrechnung ist durch Vorlage eines Freibetragsbescheides (§63 EStG) möglich.