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Aktualisierung der Lohnkontenverordnung

Die Lohnkontenverordnung wurde durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt geändert. Aufgenommen wurde eine weitere Aufzeichnungspflicht bei den Freibeträgen.

Die LohnkontenVO wurde um einen dokumentationspflichtigen Teil ergänzt. Gem. nun gültiger Version wurde in §2 Z 1 der VO ergänzt, dass ein berücksichtigter Freibetrag für Behinderung (§35 EStG) am Lohnkonto ausgewiesen werden muss.

Der Freibetrag für Behinderung steht zu, wenn eine außergewöhnliche Belastung vorliegt

  • durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
  • bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners,
  • ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt,
  • bei eine Behinderung eines Kindes, für das keine erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird

und weder der Steuerpflichtige, noch der (Ehe-)Partner, noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung erhält.

Die Berücksichtigung des Freibetrags in der Lohnverrechnung ist durch Vorlage eines Freibetragsbescheides (§63 EStG) möglich.

Mag. Stefan Schuster, LL.M. MBA MSc ist Leiter des Accounting Center of Expertise, Taxes & Investment-Management der A1 Österreich, Lead Group Mobility Management der A1 Group und Steuerberater in Wien.