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Personalverrechnung: Interessantes für Ihre Arbeitnehmerveranlagung

(Bild: © iStock/ake1150sb) (Bild: © iStock/ake1150sb)

Absetzbarkeit privater Arbeitsmittel während Homeoffice – Arbeitnehmerveranlagung

Auch das vergangene Jahr 2021 war lockdownbedingt durch Homeoffice-Arbeit geprägt. Stellt ein Dienstnehmer seine privaten Gegenstände zur Erbringung der Leistung zur Verfügung, sind die dafür angefallenen Kosten nach § 16 EStG im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten abzugsfähig.

Hierbei ist zu beachten, dass abnutzbare Anlagegüter, welche unter der für Geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltende Höchstgrenze von Euro 800 (ab 2020) liegen, sofort abzugsfähig sind. Liegen die Anschaffung- oder Herstellkosten über Euro 800, müssen die Aufwendungen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden. Der Grenzbetrag von 800 wird ab 2023 auf Euro 1.000 angehoben werden.

Neu ist (seit 2021), dass die geltend zu machenden Aufwendungen um ein etwaiges vom Arbeitgeber bezahltes Homeoffice-Pauschale zu kürzen sind.

Computer/Notebook steuerlich absetzen

Privat angeschaffte Computer oder Laptops sowie Scanner, Drucker oder Modems, die für berufliche Tätigkeiten eingesetzt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die berufliche Notwendigkeit gegeben und diese auch belegbar ist. Weiters ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung derzeit davon ausgeht, dass der private Anteil der Nutzung mindestens 40 % beträgt und so höchstens 60 % der Anschaffungskosten als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Dies ist aber nur der Fall, wenn das Ausmaß der beruflichen Nutzung nicht nachgewiesen werden kann. Die Beurteilung der Aufteilung muss jährlich neu geprüft werden.

Wenn die Anschaffungskosten Euro 800 (bis 2019 Euro 400) übersteigen, wird eine Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren angenommen. Eine einmal gewählte Nutzungsdauer kann nicht geändert werden. Anschaffungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens unter diesem Betrag können sofort im Jahr der Anschaffung steuerlich abgesetzt werden. Hierbei ist zu beachten, dass Computer, Bildschirm und Tastatur eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Anschaffungskosten zusammen betrachtet werden müssen. Alle weiteren elektronischen Geräte iZm Computer sind als eigenständig zu bewerten. Wird ein Softwareprogramm ausschließlich für die berufliche Tätigkeit gekauft, sind diese Kosten voll abzugsfähig.

Kosten für Telefonate im Homeoffice

Als Werbungskosten sind auch sämtliche Telefonate, welche für die berufliche Tätigkeit geführt werden, zu verstehen und sind vollständig absetzbar. Wenn das private Telefon beruflich genutzt wird und keine genauen Aufzeichnungen über die beruflich veranlassten Telefonate vorgelegt werden können, muss eine verlässliche Schätzung des privaten Anteils vorgenommen werden.

Internetkosten im Homeoffice

Sämtliche Internetkosten wie Provider-Gebühren, Leitungskosten (Online-Gebühren) oder Paketlösungen für Internetzugang müssen ebenfalls nach beruflicher und privater Nutzung aliquotiert werden. Wenn die Aufteilung nicht belegbar ist, muss eine Schätzung vorgenommen werden. Der beruflich genutzte Teil ist vom Dienstnehmer als Werbungskosten steuerlich absetzbar.

Stellt der Dienstgeber in seinem Namen und auf seine Kosten im Homeoffice des Dienstnehmers für betriebliche Zwecke einen Internetanschluss zur Verfügung bzw. lässt er einen solchen einrichten und erlaubt er dem Dienstnehmer eine fallweise Privatnutzung auf Dienstgeberkosten, so ist im Falle eines mobilen Internetanschlusses (z.B. mobiler Router) kein Sachbezugswert anzusetzen, wenn der Dienstnehmer überwiegend im Homeoffice tätig ist.

Ist hingegen eine bauliche Maßnahme für den Internetanschluss notwendig (Anschluss Glasfaser, ISDN oder ähnliches) oder werden laufende Internetkosten für ein fixes Modem vom Dienstgeber übernommen, so ist sowohl für die Herstellungskosten als auch für die laufenden Kosten ein Sachbezug für den Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusetzen.

Arbeitszimmer und Einrichtung

Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung waren bisher nur dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildete. Da Arbeitnehmer in der Regel über einen Arbeitsplatz am Dienstort verfügen, waren die „Betriebskosten für ein Arbeitszimmer (Strom, Miete, Wasser etc.) nicht absetzbar.

Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar, wie insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung, Fußstütze, Vorlagehalterung, eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes können bis zu einem Betrag von höchstens 300 € pro Kalenderjahr (für alle Gegenstände zusammen) abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass nachweislich mindestens 26 Tage im Kalenderjahr (Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto) im Homeoffice erbracht werden.

Für das Kalenderjahr 2020 galt bereits ein Höchstabsetzbetrag von 150 €. Für das Kalenderjahr 2021 gilt ein Höchstabsetzbetrag von 300 €, wobei der in 2020 geltend gemachte Betrag abzuziehen ist.

Die Autoren:

Dietlinde Brunner

Director | Steuerberaterin

Dietlinde Brunner ist bei TPA Steuerberatung vor allem für die Bereiche Personalverrechnung und Sozialversicherung verantwortlich.

Wolfgang Höfle

Steuerberater | Unternehmensberater | Partner bei TPA Österreich TPA Experte für Sozial-, Arbeitsrecht & Lohnsteuer. Vorsitzender der Arbeitsgruppe Lohnsteuer des Fachsenats für Steuerrecht der KSW

Carmen Propst

Managerin

Die Expertin hat Ihren Beratungsschwerpunkt vorallem in den Bereichen der Personalverrechnung und Sozialversicherung.

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