Homeoffice-Gesetz
Das lange erwartete „Homeoffice-Gesetz“ wurde 2021 eingeführt. Seit 01.04.2021 setzt eine Homeoffice-Tätigkeit eine schriftliche Vereinbarung über die Erbringung der Arbeitsleistungen in der „Wohnung“ des Dienstnehmers voraus. Die Homeoffice-Vereinbarung kann von beiden Seiten bei Vorliegen wichtiger Gründe aufgekündigt werden.
Bei regelmäßiger Tätigkeit im Homeoffice ist der Dienstgeber verpflichtet
- entweder „digitale Arbeitsmittel“ wie etwa PC, Bildschirm, Tastatur, Laptop, Drucker, Telefon bzw Handy, Datenverbindung, Internet beistellen,
- oder angemessene Kosten dafür (pauschal) ersetzen.
Für die Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel ist kein Sachbezug anzusetzen. Auch die Homeoffice-Pauschale ist lohnsteuer- und lohnnebenkostenfrei, jedoch mit höchstens 3 EUR/Tag für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr begrenzt.
Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass andere Kosten nicht zwingend ersetzt werden müssen (z.B. Einrichtungsgegenstände wie etwa ergonomischer ein Bürostuhl, aber auch Strom- und Heizungskosten). Es empfiehlt sich, diesbezüglich eine klare vertragliche Regelung zu treffen. Die Anzahl der Homeoffice-Tage, an denen der Dienstnehmer „ausschließlich“ in der Wohnung gearbeitet hat, ist rückwirkend ab 1. Jänner 2021 im Lohnkonto und folglich auch im Lohnzettel (L 16) anzugeben.
Arbeitsplatzpauschale für freie Dienstnehmer und Betriebsinhaber
Ab 2022 soll Selbstständigen (vorbehaltlich der Beschlussfassung im Parlament) der Ansatz einer, in Teilen mit dem Homeoffice-Pauschale identen, Arbeitsplatzpauschale für private wohnraumbezogene Kosten möglich sein. Handelt es sich beim freien Dienstverhältnis um einen Nebenerwerb, so sollen dafür unter bestimmten Voraussetzungen pauschal ohne Nachweis Aufwendungen von EUR 300 pro Jahr geltend gemacht werden können.
Stellt das freie Dienstverhältnis bzw. die betriebliche Tätigkeit den Haupterwerb dar, so soll unter bestimmten Voraussetzungen die Arbeitsplatzpauschale jährlich EUR 1.200 betragen. Kosten für Arbeitsmittel könnten zusätzlich geltend gemacht werden.
Kündigungsfristen für Arbeiter – Angleichung an die Regelungen für Angestellte mit 2021
Die Angleichung der für Arbeiter geltenden Kündigungsfristen und -termine ist nun endgültig per 1.10.2021 in Kraft getreten.
Somit können Arbeitgeber künftig das Arbeitsverhältnis mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Kündigungstermin) unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist aufkündigen. Die Kündigungsfrist erhöht sich
- nach dem vollendeten Dienstjahr auf 2 Monate,
- nach dem vollendeten Dienstjahr auf 3 Monate,
- nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf 4 Monate und
- nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf 5 Monate.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können – wie bisher schon bei Angestellten – vereinbaren, dass auch jeder 15. oder Letzte eines Monats als Kündigungstermin zulässig ist. Für ArbeitgeberInnen ist diese Vereinbarung empfehlenswert, weil es sonst nur 4 Kündigungstermine pro Jahr gibt (Quartalskündigung).
Arbeiter können das Arbeitsverhältnis fortan (wie Angestellte) mit dem Letzten eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung auf höchstens ein halbes Jahr ausgedehnt werden, doch darf die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte. Kündigungsregelungen in Arbeiterkollektivverträgen sind zu beachten.
Kündigungsfristen bei Saisonbetrieben
In Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können weiterhin kürzere Kündigungsfristen als oben angeführt festgelegt werden. Es muss daher jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob ihr Unternehmen in einer Branche tätig ist, in der Saisonbetriebe überwiegen. Wir empfehlen eine diesbezügliche Abstimmung mit der zuständigen Fachgruppe der WKO.
Unklarheit bei Arbeitern in der Hotellerie & Gastronomie
Die Situation bei den Arbeitern in der Hotellerie und in der Gastronomie ist nach wie vor ungeklärt, da zwischen WKO und ÖGB keine Einigung erzielt werden konnte. So vertritt der Fachverband für Gastronomie unverändert die Rechtsansicht, dass die bisherigen Kündigungsregelungen des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe weiterhin aufrecht bleiben, während der ÖGB den überwiegenden Saisoncharakter bestreitet.
Die künftige Rechtsprechung wird in diesem Bereich Rechtsklarheit bringen. Bis dahin empfiehlt es sich, in den Kündigungsklauseln nicht nur auf den Kollektivvertrag zu verweisen, sondern zusätzlich den 15. und Letzten des Kalendermonats als Kündigungstermin zu vereinbaren.
KV Handel – Umstieg Gehaltssystem NEU
Wenn in einem Unternehmen der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel zur Anwendung kommt, musste innerhalb des Übergangszeitraums von 4 Jahren, spätestens jedoch mit 1.1.2022 auf das Gehaltssystem NEU umgestellt werden.
Die Autoren:
Dietlinde Brunner
Director | Steuerberaterin
Dietlinde Brunner ist bei TPA Steuerberatung vor allem für die Bereiche Personalverrechnung und Sozialversicherung verantwortlich.
Wolfgang Höfle
Steuerberater | Unternehmensberater | Partner bei TPA Österreich TPA Experte für Sozial-, Arbeitsrecht & Lohnsteuer. Vorsitzender der Arbeitsgruppe Lohnsteuer des Fachsenats für Steuerrecht der KSW
Carmen Propst
Managerin
Die Expertin hat Ihren Beratungsschwerpunkt vorallem in den Bereichen der Personalverrechnung und Sozialversicherung.
Zum Originalartikel
Homeoffice-Gesetz
Das lange erwartete „Homeoffice-Gesetz“ wurde 2021 eingeführt. Seit 01.04.2021 setzt eine Homeoffice-Tätigkeit eine schriftliche Vereinbarung über die Erbringung der Arbeitsleistungen in der „Wohnung“ des Dienstnehmers voraus. Die Homeoffice-Vereinbarung kann von beiden Seiten bei Vorliegen wichtiger Gründe aufgekündigt werden.
Bei regelmäßiger Tätigkeit im Homeoffice ist der Dienstgeber verpflichtet
Für die Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel ist kein Sachbezug anzusetzen. Auch die Homeoffice-Pauschale ist lohnsteuer- und lohnnebenkostenfrei, jedoch mit höchstens 3 EUR/Tag für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr begrenzt.
Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass andere Kosten nicht zwingend ersetzt werden müssen (z.B. Einrichtungsgegenstände wie etwa ergonomischer ein Bürostuhl, aber auch Strom- und Heizungskosten). Es empfiehlt sich, diesbezüglich eine klare vertragliche Regelung zu treffen. Die Anzahl der Homeoffice-Tage, an denen der Dienstnehmer „ausschließlich“ in der Wohnung gearbeitet hat, ist rückwirkend ab 1. Jänner 2021 im Lohnkonto und folglich auch im Lohnzettel (L 16) anzugeben.
Arbeitsplatzpauschale für freie Dienstnehmer und Betriebsinhaber
Ab 2022 soll Selbstständigen (vorbehaltlich der Beschlussfassung im Parlament) der Ansatz einer, in Teilen mit dem Homeoffice-Pauschale identen, Arbeitsplatzpauschale für private wohnraumbezogene Kosten möglich sein. Handelt es sich beim freien Dienstverhältnis um einen Nebenerwerb, so sollen dafür unter bestimmten Voraussetzungen pauschal ohne Nachweis Aufwendungen von EUR 300 pro Jahr geltend gemacht werden können.
Stellt das freie Dienstverhältnis bzw. die betriebliche Tätigkeit den Haupterwerb dar, so soll unter bestimmten Voraussetzungen die Arbeitsplatzpauschale jährlich EUR 1.200 betragen. Kosten für Arbeitsmittel könnten zusätzlich geltend gemacht werden.
Kündigungsfristen für Arbeiter – Angleichung an die Regelungen für Angestellte mit 2021
Die Angleichung der für Arbeiter geltenden Kündigungsfristen und -termine ist nun endgültig per 1.10.2021 in Kraft getreten.
Somit können Arbeitgeber künftig das Arbeitsverhältnis mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Kündigungstermin) unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist aufkündigen. Die Kündigungsfrist erhöht sich
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können – wie bisher schon bei Angestellten – vereinbaren, dass auch jeder 15. oder Letzte eines Monats als Kündigungstermin zulässig ist. Für ArbeitgeberInnen ist diese Vereinbarung empfehlenswert, weil es sonst nur 4 Kündigungstermine pro Jahr gibt (Quartalskündigung).
Arbeiter können das Arbeitsverhältnis fortan (wie Angestellte) mit dem Letzten eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung auf höchstens ein halbes Jahr ausgedehnt werden, doch darf die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte. Kündigungsregelungen in Arbeiterkollektivverträgen sind zu beachten.
Kündigungsfristen bei Saisonbetrieben
In Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können weiterhin kürzere Kündigungsfristen als oben angeführt festgelegt werden. Es muss daher jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob ihr Unternehmen in einer Branche tätig ist, in der Saisonbetriebe überwiegen. Wir empfehlen eine diesbezügliche Abstimmung mit der zuständigen Fachgruppe der WKO.
Unklarheit bei Arbeitern in der Hotellerie & Gastronomie
Die Situation bei den Arbeitern in der Hotellerie und in der Gastronomie ist nach wie vor ungeklärt, da zwischen WKO und ÖGB keine Einigung erzielt werden konnte. So vertritt der Fachverband für Gastronomie unverändert die Rechtsansicht, dass die bisherigen Kündigungsregelungen des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe weiterhin aufrecht bleiben, während der ÖGB den überwiegenden Saisoncharakter bestreitet.
Die künftige Rechtsprechung wird in diesem Bereich Rechtsklarheit bringen. Bis dahin empfiehlt es sich, in den Kündigungsklauseln nicht nur auf den Kollektivvertrag zu verweisen, sondern zusätzlich den 15. und Letzten des Kalendermonats als Kündigungstermin zu vereinbaren.
KV Handel – Umstieg Gehaltssystem NEU
Wenn in einem Unternehmen der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel zur Anwendung kommt, musste innerhalb des Übergangszeitraums von 4 Jahren, spätestens jedoch mit 1.1.2022 auf das Gehaltssystem NEU umgestellt werden.
Die Autoren:
Dietlinde Brunner
Director | Steuerberaterin
Dietlinde Brunner ist bei TPA Steuerberatung vor allem für die Bereiche Personalverrechnung und Sozialversicherung verantwortlich.
Wolfgang Höfle
Steuerberater | Unternehmensberater | Partner bei TPA Österreich TPA Experte für Sozial-, Arbeitsrecht & Lohnsteuer. Vorsitzender der Arbeitsgruppe Lohnsteuer des Fachsenats für Steuerrecht der KSW
Carmen Propst
Managerin
Die Expertin hat Ihren Beratungsschwerpunkt vorallem in den Bereichen der Personalverrechnung und Sozialversicherung.
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