Schlagwort: Vorsteuerabzug

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Vorsteuerabzug bei fehlender oder mangelhafter Rechnung

Änderung der traditionellen Sichtweise aufgrund der aktuellsten EuGH-Rechtsprechung. In der jüngeren Vergangenheit hat sich durch eine Vielzahl an EuGH-Entscheidungen herauskristallisiert, dass formal mangelhafte oder gar fehlende Rechnungen nicht zwingend zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
BFGjournal

Vorsteuerabzug aus erbrachten Leistungen

Allein die Tatsache, dass eine ungewöhnliche Geschäftsgebarung an den Tag gelegt wird, kann nach Ansicht des BFG jedoch nicht dazu führen, dass zwingend vom Nichtvorliegen unternehmerisch bzw betrieblich veranlasster Vorgänge im Zusammenhang mit diesen Geschäftshandlungen auszugehen wäre. Im Abgabenverfahren genügt es, als Ergebnis der freien Beweiswürdigung von mehreren Möglichkeiten, wenn keine von ihnen die Gewissheit für sich hat, jene als erwiesen anzunehmen, der die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukommt, auch wenn sie nicht unzweifelhaft erwiesen ist.

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International

Deutschland: BFH-Judikaturwende bringt Erleichterung beim Vorsteuerabzug

Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der BFH nun in zwei Fällen unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.

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International Umsatzsteuer

BFH erleichtert Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs

Beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunktes aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Dies hat der BFH mit zur Rechnungserteilung über die Lieferung von PKW entschieden.

BFGjournal Umsatzsteuer

Die Errichtung einer Kapelle durch den Betreiber eines Pflegeheims ist betrieblich veranlasst

Der Betreiber eines Pflegeheims für psychisch Kranke errichtete eine Kapelle. Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Errichtung dieser Kapelle aus betrieblichen oder privaten Motiven erfolgte. Das BFG vertritt die Auffassung, dass sie objektiv zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt ist. Daher waren die Aufwendungen für die Kapelle abzugsfähig. Weiters zählt sie zum Unternehmen ( § 12 Abs 2 UStG), weshalb auch der Vorsteuerabzug in Bezug auf ihre Errichtungs­kosten zulässig war.