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Der Betreiber eines Pflegeheims für psychisch Kranke errichtete eine Kapelle. Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Errichtung dieser Kapelle aus betrieblichen oder privaten Motiven erfolgte. Das BFG vertritt die Auffassung, dass sie objektiv zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt ist. Daher waren die Aufwendungen für die Kapelle abzugsfähig. Weiters zählt sie zum Unternehmen ( § 12 Abs 2 UStG), weshalb auch der Vorsteuerabzug in Bezug auf ihre Errichtungskosten zulässig war.
Auf den Punkt gebracht
Die Kosten für die Errichtung einer Kapelle für ein Pflegeheim gehören in den Bereich des Unternehmens und sind betrieblich veranlasst. Eine christliche Kapelle gibt es üblicherweise in jedem großen Krankenhaus. Niemand würde bezweifeln, dass die Errichtung einer Kapelle durch den Betreiber eines großen Krankenhauses nicht betrieblich veranlasst und diese zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt ist sowie dem Betrieb des Krankenhauses tatsächlich dient. Es ist nicht ersichtlich, warum dies im Fall des Betriebs eines mittelgroßen und zudem äußerst erfolgreich geführten Pflegeheims anders sein sollte.
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