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In der Praxis stellt sich laufend die Frage, zu welchem Zeitpunkt die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann.
Der Vorsteuerabzug steht Unternehmern bei Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zu,
Vorsteuern sind in jenem Veranlagungszeitraum abzuziehen, in dem alle Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt sind. Nachdem der Vorsteuerabzug ein faktisches Wahlrecht darstellt, ist weder eine Nachholung des Vorsteuerabzuges in einem späteren Veranlagungszeitraum möglich, noch ist der vergessene Vorsteuerabzug ein verfahrensrechtlicher Wiederaufnahmegrund für Vorperioden.
Wurde der Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuervoranmeldung aus welchen Gründen auch immer nicht vorgenommen, dann kann dieser in der Umsatzsteuerjahreserklärung nachgeholt werden. Eine Nachholung für einen in Vorjahren nicht vorgenommenen Vorsteuerabzug ist nicht möglich und kann finanzstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Rechnungen zum Jahreswechsel
Maßgeblich für den Vorsteuerabzug ist nach österreichischer Verwaltungsmeinung der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Langt eine Rechnung allerdings so verspätet beim Leistungsempfänger ein, dass sie bei der Erklärung für den Veranlagungszeitraum nicht mehr berücksichtigt werden konnte, ist nicht zu beanstanden, wenn nach Anmerkung des Datums des Einlangens auf der Rechnung der Vorsteuerabzug im Veranlagungszeitraum des Einlangens erfolgt.
Nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs vorgesehen, dass der Unternehmer die Rechnung erhalten hat, diese ihm also vorliegt.
Dem Unternehmer steht es daher frei, den Vorsteuerabzug aufgrund des Rechnungsdatums (österreichische Verwaltungsmeinung) oder des Datums des Einlangens der Rechnung (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) vorzunehmen.
Istversteuerer und Anzahlungsrechnungen
Von der oben angeführten Grundregel gibt es zwei wesentliche Ausnahmen:
Autorin:
Wien
Veronika Seitweger
Steuerberaterin Wirtschaftsprüferin Partnerin bei TPA Österreich
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