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Wenn ein Unternehmer im Interesse einer besseren Vermarktung seiner Gewerbegrundstücke eine Gemeinde mit der entgeltlichen Aufschließung der Grundstücke beauftragt, die Gemeinde in der Folge ihre Leistungen an den Unternehmer mit Umsatzsteuer fakturiert und der Unternehmer diese Grundstücke sodann steuerpflichtig an Gewerbetreibende verkauft hat, ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Dass ein Unternehmer etwas zahlt, ohne sich davon einen (wirtschaftlichen) Nutzen zu versprechen, ist im Wirtschaftsleben unüblich. Die Gemeinde hat somit offensichtlich dem Beschwerdeführer einen Nutzen verschafft.
Dieser liegt in der durch die Errichtung besagter Straßen und Anlagen eingeräumten Möglichkeit, die Grundstücke verkaufen zu können. Die Gemeinde ist insofern unternehmerisch tätig, weil sie nicht verpflichtet ist, besagte bauliche Maßnahmen vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer hat somit von der Gemeinde eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erhalten, die er zur Ausführung von besteuerten Umsätzen verwendet hat.
Entscheidung: BFG 10. 12. 2019, RV/5101938/2017,
Revision zugelassen.