Schlagwort: Homeoffice

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Neuerungen bei grenzüberschreitendem Homeoffice

Seit Beginn der COVID-19-Pandemie ist Homeoffice aus dem Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken. Besonders im grenzüberschreitenden Bereich kann die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Homeoffice allerdings sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer weitreichende Konsequenzen haben. Neben der potenziellen Begründung eines Besteuerungsrechtes für den Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmer kann sich bei überwiegender Tätigkeit im Homeoffice auch die SV-Zuständigkeit ändern. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die geltenden Regelungen sowie die kürzlich veröffentlichten Neuerungen:

(Bild: © iStock/nuchao)
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Grenzgänger vs. Homeoffice

Viele Arbeitgeber bieten in verschiedenen Ausprägungen Homeoffice-Modelle an. Die Resonanz scheint großartig zu sein. Bei Arbeitnehmern werden derartige Modelle sehr gerne angenommen. Homeoffice-Modelle bieten Flexibilität, Eigenverantwortung und sind auch Ausdruck von gegenseitigem Vertrauen. Grenzgänger sollten sich klar sein, dass Homeoffice eine klare Konsequenz hat.

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Arbeitnehmerveranlagung: Homeoffice steuerlich absetzen

Durch die rasch umgesetzten Schritte zur Bekämpfung der COVID-19-Ausbreitung waren und sind viele Dienstnehmer angewiesen, ihren Beruf mittels privater Arbeitsmittel zu verrichten. Stellt ein Dienstnehmer seine privaten Gegenstände zur Erbringung der Leistung zur Verfügung, sind die dafür angefallenen Kosten nach § 16 EStG im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig.

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Steuerlich absetzbares Homeoffice in der Karibik? Leider nein!

Die steuerrechtliche Seite der neuen Homeoffice-Regelung wurde rasch beschlossen. Der arbeitsrechtliche Teil ist noch auf dem Weg durchs Parlament. Wer davon geträumt hat, sich eine Reise in das Homeoffice in der Karibik durch steuerliche Absetzbarkeit – teilweise – zu finanzieren, muss enttäuscht werden (s. dazu Genug von Corona – Reif für die Insel?). Diese zählt leider nicht zu steuerlich absetzbaren Homeoffice-Kosten, ebenso nicht die Ausgaben für die gemietete airbnb-Wohnung in den Bergen.

Homeoffice bleibt Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber undArbeitnehmer - Steuerliche Begünstigung bis 600 Euro - Arbeitnehmerim Homeoffice sind unfallversichert. (Bild: © iStock/shironosov)
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Homeoffice-Regelung fertig: Alles bleibt freiwillig

Wien – Das Warten auf gesetzliche Regeln für Homeoffice-Arbeit hat ein Ende: Finanzminister Gernot Blümel, Arbeitsminister Martin Kocher (beide ÖVP) und die Sozialpartner haben am Dienstag eine Einigung erzielt, teilte das Arbeitsministerium heute mit. Die Kernpunkte: Die Arbeit im Homeoffice bleibt weiterhin Vereinbarungssache, für die Arbeitnehmer gibt es steuerliche Begünstigungen bis zu 600 Euro und Beschäftigte im Homeoffice sind unfallversichert.

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Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung bzw. Homeoffice für Angehörige der COVID-19-Risikogruppe

Durch den Ausbruch des Coronavirus Sars-CoV-2 und die dadurch ausgelöste weltweite COVID-19-Pandemie wurde das Arbeiten im Homeoffice zum Massenphänomen. Homeoffice bedarf stets einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; weder dürfen Arbeitgeber Homeoffice einseitig anordnen noch haben Arbeitnehmer ein „Recht auf Homeoffice“, und zwar auch dann nicht, wenn sie eine Ansteckung mit dem Coronavirus durch persönliche Kontakte mit Kollegen oder Kunden befürchten.