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Viele Arbeitgeber bieten in verschiedenen Ausprägungen Homeoffice-Modelle an. Die Resonanz scheint großartig zu sein. Bei Arbeitnehmern werden derartige Modelle sehr gerne angenommen. Homeoffice-Modelle bieten Flexibilität, Eigenverantwortung und sind auch Ausdruck von gegenseitigem Vertrauen. Grenzgänger sollten sich klar sein, dass Homeoffice eine klare Konsequenz hat.
Österreich unterhält aktuell mit den Ländern Deutschland, Italien und Liechtenstein (nicht mit der Schweiz!) ein Grenzgängerabkommen. Regelungen dafür sind in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt. Die Abkommen unterscheiden sich inhaltlich, auch wenn sie zweifelsfrei Gemeinsamkeiten haben. Als Grenzgänger gelten jene, die im Grenzgebiet einen Wohnsitz haben, im Nachbarland arbeiten und grundsätzlich täglich nach Hause zurückkehren.
Grenzgänger genießen den Vorteil, dass nichtselbständige Einkünfte von der Lohnsteuerabfuhr im Tätigkeitsstaat ausgenommen sind oder nur zu einem geringen Prozentsatz besteuert werden. Die vollständige Besteuerung findet im Wohnsitzstaat statt. Von der Befreiung nicht umfasst sind Lohnnebenkosten. Ebenso liegt die Pflicht zur Führung von Lohnkonten und die Pflicht zur Übermittlung von Lohnzetteln vor.
Der Arbeitgeber darf eine Befreiung des Lohnsteueranzugs nur dann vornehmen, wenn eine entsprechende Bescheinigung (Grenzgängerbescheinigung) des Wohnstaates vorliegt. Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten scheint jedoch eine derartige Bescheinigung nicht haftungsbefreiend.
Während der COVID-19-Pandemie mit den einhergehenden Reisebeschränkungen wurde aus Verwaltungssicht auf die Striktheit der täglichen Rückkehr verzichtet. Mit der Normalisierung der Reisemöglichkeiten ist nun aber mit dieser Ausnahme nicht mehr zu rechnen. Da der Arbeitgeber vom Homeoffice-Ausmaß wissen muss, ist es dem Arbeitgeber daher klar, ob die Grenzgängereigenschaft aufrecht erhalten werden kann.
Sollte daher eine Homeoffice-Vereinbarung mit einem Grenzgänger durchgeführt werden, ist die Lohnsteuerbefreiung nicht mehr anzuwenden.