Homeoffice-Regelung fertig: Alles bleibt freiwillig
Wien – Das Warten auf gesetzliche Regeln für Homeoffice-Arbeit hat ein Ende: Finanzminister Gernot Blümel, Arbeitsminister Martin Kocher (beide ÖVP) und die Sozialpartner haben am Dienstag eine Einigung erzielt, teilte das Arbeitsministerium heute mit. Die Kernpunkte: Die Arbeit im Homeoffice bleibt weiterhin Vereinbarungssache, für die Arbeitnehmer gibt es steuerliche Begünstigungen bis zu 600 Euro und Beschäftigte im Homeoffice sind unfallversichert.
Homeoffice oder Mobile Working – (auch) die Kommunalsteuer macht den Unterschied
In Zeiten des vermehrten Homeoffice wird sich auch die Frage stellen, in welche Gemeinde die Kommunalsteuer zuzuordnen ist. Diese brennt wohl umso mehr, als Homeoffice für viele nicht nur eine Übergangslösung zu sein scheint.
Mobile Working als Incentive?
In Zeiten der new ways of work werden manchmal Notwendigkeit und Incentive-Motive zusammengeführt, so etwa auch beim mobile working. Dabei treten einige Fragen auf, welche die Regierung bis März des nächsten Jahres in einem Homeoffice-Gesetz geklärt haben möchte. Einige Fragen werden hier beispielhaft aufgeworfen.
Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung bzw. Homeoffice für Angehörige der COVID-19-Risikogruppe
Durch den Ausbruch des Coronavirus Sars-CoV-2 und die dadurch ausgelöste weltweite COVID-19-Pandemie wurde das Arbeiten im Homeoffice zum Massenphänomen. Homeoffice bedarf stets einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; weder dürfen Arbeitgeber Homeoffice einseitig anordnen noch haben Arbeitnehmer ein „Recht auf Homeoffice“, und zwar auch dann nicht, wenn sie eine Ansteckung mit dem Coronavirus durch persönliche Kontakte mit Kollegen oder Kunden befürchten.
COVID-19: Sonderregelung für Arbeitsunfälle im Homeoffice
Durch den Ausbruch des Coronavirus Sars-CoV-2 und die dadurch ausgelöste weltweite Covid-19-Pandemie wurde das Arbeiten von zu Hause aus – auch Homeoffice oder Telearbeit genannt – österreichweit zum Massenphänomen. Diesbezüglich stellt sich auch die Frage, wie Unfälle im Homeoffice zu beurteilen sind.
EAS 3415: Homeoffice als Betriebsstätte
Übt ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer eines in Deutschland ansässigen Unternehmens seine Tätigkeit (auch) an seinem inländischen Wohnsitz (Homeoffice) aus, so kann dadurch für das deutsche Unternehmen eine beschränkte Steuerpflicht ausgelöst werden.





